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und anerkannt worden ist.
Daraus muss die Folgerung gezogen werden, dass ihren in
der Ehe erzeugten und geborenen Kindern, namentlich der Prin-
zessin Luise, der Mangel einer unebenbürtigen Ehe ihrer Eltern
nicht entgegengehalten werden kann. Die Kinder erwarben viel-
mehr bei ihrer Geburt die Zugehörigkeit zum hohen Adel, und
die Prinzessin Luise trat demnach bei ihrer Verheiratung mit
dem Grafen Rudolf zur Lippe-Biesterfeld infolge . dieser Zuge-
hörigkeit als zweifellos ebenbürtige Gemahlin in das Haus Lippe
ein, obwohl sie inzwischen eine Namensänderung erfahren hatte.
Denn das Gesuch der Prinzessin Marie um Verleihung eines an-
deren Namens und die Gewährung des Gesuchs würden, selbst
wenn hieraus zu folgern wäre, dass die Prinzessin und ihre Kin-
der nicht mehr zum Hause Hessen gehören, an dem Geburts-
stande der Kinder nichts geändert haben.
Die Ehe des Grafen Rudolf zur Lippe-Biesterfeld mit Luise
Prinzessin von Ardeck ist hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden.
IV. Die Ehe des Grafen Friedrich Wilhelm zur Lippe-Bie-
sterfeld mit Gisela Gräfin zu Isenburg-Büdingen in Meerholz,
geschlossen am 10. Januar 1895.
Zur Eingehung der Ehe ist der landesherrliche Konsens
nicht erbeten, aber ebenso wie in Ansehung der Ehe des Grafen
Rudolf nicht erforderlich gewesen. Auch aus anderen Gründen
ist die Ehe des Grafen Friedrich Wilhelm nicht zu beanstanden,
da die Familie seiner Gemahlin unbestritten dem hohen Adel
angehört.
V. Gesamtergebnis. Aus den vorstehenden Darlegungen
folgt, dass den gegenwärtig lebenden Angehörigen der Linie
Lippe-Biesterfeld das Thronfolgerecht nicht deshalb streitig ge-
macht werden kann, weil sie aus der Ehe des Grafen Wilhelm
Ernst zur Lippe-Biesterfeld mit’Modeste von Unruh abstammen,
da die Ebenbürtigkeit dieser Ehe und die Thronfolgefähigkeit
ihrer Linie feststeht; ferner, dass keiner der jetzt lebenden An-
gehörigen jener Linie durch andere, für seine Person zutreffen-
den Gründe ausgeschlossen wird.
1. Der Grafregent Leopold ist thronfolgeberechtigt, da die