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So hat auch dieser Kommentar seinen Zweck ganz ordentlich erfüllt.
Die ‚jetzt notwendig gewordene zweite Auflage stellt sich als eine Neu-
bearbeitung dar und geht unter neuer Firma. Der Verfasser hat den alten
Rahmen und die Gesamtanlage beibehalten. Im einzelnen aber ist sehr
viel geändert worden.
Das ergab sich mit Notwendigkeit aus zahlreichen neuen Bestimmungen
der Landesgesetzgebung, welche seither ergangen sind und die Materien
der Gemeindeordnung berühren. Auch das bürgerliche Gesetzbuch mit al-
lem, was daran hängt, schlägt vielfach ein. Verfasser hat es sich nicht
entgehen lassen, überall in entsprechender Weise diesen neuen Stoff hinein
zu verarbeiten. Auch die Entscheidungen der Behörden, namentlich des
kaiserlichen Rates, sind jetzt ausgiebig verwertet. Man wird anerkennen
müssen, dass hier fleissige und umsichtige Arbeit geleistet worden ist.
In grossem Masse sind aber auch noch Abweichungen dadurch veran-
lasst, dass der Verfasser in einem etwas anderen Verhältnis zu der neueren
Lehre der Rechtswissenschaft steht als sein Vorgänger. Ohne aufdringlich
zu sein, wird allentbalben die Anknüpfung gesucht und zuweilen auch einer
feineren juristischen Frage nicht aus dem Wege gegangen. Das hat na-
türlich sein Mass an dem praktischen Zweck des Ganzen. Immerhin kommt
es doch so stark zur Geltung, dass Verfasser sich veranlasst sah, im Vor-
wort ausdrücklich und unterstrichen zu erklären: für alle vorgetragenen
Ansichten trage ich allein die Verantwortung. Es scheint mir nicht, dass
er zu gewärtigen hat, dafür sehr stark in Anspruch genominen werden zu
können. Denn. was er vorträgt, ist meist vernünftig ünd wohlbegründet.
Hie und da kann man wohl anderer Meinung sein. Ich möchte nur
zwei Punkte hervorheben, die von einem gewissen allgemeinen Interesse
sein können.
Nach Gem.O. 8 13 Abs. 2 haben Bürgermeister und Beigeordnete den
Eid zu leisten: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem
Kaiser“. Dazu wird nun S. 69 bemerkt: Der bisherige Rechtszustand bezüg-
lich dieser Vereidigung „beruhte auf der Bestimmung des Artikel 14 der Ver-
fassung vom 14./22. Januar 1852, wonach die Öffentlichen Beamten dem
Staatsoberhaupte („Stabsoberhaupte* ist natürlich Druckfehler), der Verfas-
sung und den Gesetzen einen Eid zu leisten haben, welcher durch die ver-
schiedenen Gesetze eine wechselnde Form erhalten hat und zuletzt in dem
Senatskonsult vom 25. März 1852 dahin bestimmt wurde: Ich schwöre Ge-
horsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.“ So steht wörtlich auch
schon in der ersten Auflage. Gemeint ist wohl das 'Senatskonsult vom 25.
Dezember 1852. Auch so ist es eine seltsame Behauptung, dass dazwischen
der Eid durch die verschiedenen Gesetze eine wechselnde Form erhalten
habe. Aber ich möchte nicht von den Ungenauigkeiten der beiden Ver-
fasser sprechen. Auffallend ist jedenfalls diese Eidesfassung, während doch
nicht bloss die Staatsbeamten, sondern auch die „polizeilichen Exekutiv-