Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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So hat auch dieser Kommentar seinen Zweck ganz ordentlich erfüllt. 
Die ‚jetzt notwendig gewordene zweite Auflage stellt sich als eine Neu- 
bearbeitung dar und geht unter neuer Firma. Der Verfasser hat den alten 
Rahmen und die Gesamtanlage beibehalten. Im einzelnen aber ist sehr 
viel geändert worden. 
Das ergab sich mit Notwendigkeit aus zahlreichen neuen Bestimmungen 
der Landesgesetzgebung, welche seither ergangen sind und die Materien 
der Gemeindeordnung berühren. Auch das bürgerliche Gesetzbuch mit al- 
lem, was daran hängt, schlägt vielfach ein. Verfasser hat es sich nicht 
entgehen lassen, überall in entsprechender Weise diesen neuen Stoff hinein 
zu verarbeiten. Auch die Entscheidungen der Behörden, namentlich des 
kaiserlichen Rates, sind jetzt ausgiebig verwertet. Man wird anerkennen 
müssen, dass hier fleissige und umsichtige Arbeit geleistet worden ist. 
In grossem Masse sind aber auch noch Abweichungen dadurch veran- 
lasst, dass der Verfasser in einem etwas anderen Verhältnis zu der neueren 
Lehre der Rechtswissenschaft steht als sein Vorgänger. Ohne aufdringlich 
zu sein, wird allentbalben die Anknüpfung gesucht und zuweilen auch einer 
feineren juristischen Frage nicht aus dem Wege gegangen. Das hat na- 
türlich sein Mass an dem praktischen Zweck des Ganzen. Immerhin kommt 
es doch so stark zur Geltung, dass Verfasser sich veranlasst sah, im Vor- 
wort ausdrücklich und unterstrichen zu erklären: für alle vorgetragenen 
Ansichten trage ich allein die Verantwortung. Es scheint mir nicht, dass 
er zu gewärtigen hat, dafür sehr stark in Anspruch genominen werden zu 
können. Denn. was er vorträgt, ist meist vernünftig ünd wohlbegründet. 
Hie und da kann man wohl anderer Meinung sein. Ich möchte nur 
zwei Punkte hervorheben, die von einem gewissen allgemeinen Interesse 
sein können. 
Nach Gem.O. 8 13 Abs. 2 haben Bürgermeister und Beigeordnete den 
Eid zu leisten: „Ich schwöre Gehorsam der Verfassung und Treue dem 
Kaiser“. Dazu wird nun S. 69 bemerkt: Der bisherige Rechtszustand bezüg- 
lich dieser Vereidigung „beruhte auf der Bestimmung des Artikel 14 der Ver- 
fassung vom 14./22. Januar 1852, wonach die Öffentlichen Beamten dem 
Staatsoberhaupte („Stabsoberhaupte* ist natürlich Druckfehler), der Verfas- 
sung und den Gesetzen einen Eid zu leisten haben, welcher durch die ver- 
schiedenen Gesetze eine wechselnde Form erhalten hat und zuletzt in dem 
Senatskonsult vom 25. März 1852 dahin bestimmt wurde: Ich schwöre Ge- 
horsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.“ So steht wörtlich auch 
schon in der ersten Auflage. Gemeint ist wohl das 'Senatskonsult vom 25. 
Dezember 1852. Auch so ist es eine seltsame Behauptung, dass dazwischen 
der Eid durch die verschiedenen Gesetze eine wechselnde Form erhalten 
habe. Aber ich möchte nicht von den Ungenauigkeiten der beiden Ver- 
fasser sprechen. Auffallend ist jedenfalls diese Eidesfassung, während doch 
nicht bloss die Staatsbeamten, sondern auch die „polizeilichen Exekutiv-
	        
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