Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Eingehen auf den Inhalt dieses Buches ablebnt. 
Es soll nun noch kurz auf die Ausführungen des Verfassers über Recht 
und Staat ein Blick geworfen werden. Seine Definition des Staates lautet: 
„Ein Staat ist diejenige Vereinigung: von sesshaften Menschen, in wel- 
cher jedes einzelne Individuum (nur) durch zwingende Gesetze an einem 
den Gebirnangepasstheiten oder, was damit identisch ist, dem Denken und 
Fühlen der Majorität der ersteren zuwiderlaufenden Verhalten verhindert, 
bezw. zur Genugtuung für dasselbe verhalten werden soll“ (S. 371). Hierzu 
sei bemerkt, dass die Entstehungsweise des Staates nach dem Verfasser so 
zu denken ist, dass sich eine zusammenlebende Menschenmenge von selbst 
durch mechanische gleichmässige Gehirnanpassung vereinigt, und dass das 
Wesen des Staates in der Intensität der Gehirnangepasstheiten der einzel- 
nen zu erblicken ist. „Recht im objektiven Sinne ist die automatische 
Nichtduldung von Unrecht“ (S. 372). 
Was der Verfässer hier vorträgt, ist teils als unrichtig längst erwiesen, 
teils erklärt ee überhaupt nichts. Es ist ein arger Irrtum des 
Verfassers, wenn er der historischen Rechtsschule lebhaftes Lob spendet, 
da sie über Entstehung von Recht und Staat dasselbe gelehrt habe, wie er, 
obwohl ihr der Beweis gefehlt habe, bis nunmehr durch ihn „diese Lehren 
eine unverrückbar feste, weil naturwissenschaftliche, Unterlage 
gewonnen, und dadurch, gewiss zum Heile der Staaten und der Menschheit, 
unbestreitbar geworden sind* (S. 385). Ohne auf die privatrechtlichen Be- 
trachtungen des Verfassers einzugehen, sei noch erwähnt, dass er die So 
zialdemokraten für eine „besonders staatserhaltende Partei“ erklärt (S. 383), 
und es bei Gelegenheit seiner Ausführungen über das Wesen der Strafe, 
die „das durch den Gesetzesverletzer in den Gehirnangepasstheiten der 
Staatsangehörigen gestörte Gleichgewicht wiederherstellt“ (S..420), sowie 
auch sonst ohne mancherlei kleine Ausfälle gegen die „allwisserischen“ Ju- 
risten nicht abgehen lässt. 
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass wir in dem Buche des 
Verfassers keinerlei Förderung der Rechtswissenschaft erblicken können. 
Es bleibt zu bedauern, dass der Verfasser auf eine verfehlte Sache so viel 
Mühe und Arbeit verwandt hat. 
Berlin. Gerichtsassessor Dr. JACQUES STERN. 
GIORGIO DEL VECCHIO, I presupposti filosofici della nozione del diritto. 
Bologna, Ditta Nicola Zanichelli, 1905. 192 pag. gr. 8°. L. 4. 
Diese sich mit den philosophischen Voraussetzungen des Rechtsbegriffs 
beschäftigende Schrift des als Professor der Rechtsphilosophie an der Uni- 
versität Ferrara wirkenden Verfassers ist mit eingehender Benutzung der 
einschlägigen Literatur, insbesondere auch der deutschen gearbeitet. Haupt- 
siichlich kritischer Natur bildet das Buch die Vorbereitung und Grundlage
	        
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