Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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für einen dogmatischen oder aufbauenden Teil, der unter dem Titel „Il 
concetto del diritto* als selbständiges Werk angekündigt wird und dem- 
nächst erscheinen soll. 
In elf Kapiteln behandelt der Verfasser die Notwendigkeit einer logi- 
schen Definition des Rechts, die Verschiedenheit der einzelnen positiven 
Rechte, die Idee des Naturrechts und ihre Unabhängigkeit von dem Pro- 
blem der logischen Definition des Rechts, die gleichförmigen und feststehen- 
den Bestandteile in den Rechten der verschiedenen Völker, die Gesetze der 
historischen Veränderungen des Rechts, die historische Rechtsschule und 
die wissenschaftliche Erklärung der Verschiedenheit des Rechts, die oflen- 
bare Unmöglichkeit einer konstanten Rechtsideb, Form und Inhalt des Rechte, 
Wert und Bedeutung der logischen Form des Rechts, die Stellung der ver- 
schiedenen Rechtsschulen zu dem Problem der logischen Form des Rechts, 
um im letzten Kapitel nochmals in kritischen und ergänzenden Bemerkungen 
auf die logische Form des Rechts zu kommen, wobei im einzelnen die lo- 
gischen Erfordernisse der Wissenschaft im allgemeinen und der Rechtswis- 
senschaft im besonderen, der formale Charakter des Rechts und die allge- 
meine Rechtslebre, sowie die philosophische Bedeutung der Form und ihr 
objektiver Wert besprochen werden. 
Aus dem reichen Inhalt dieser Schrift ist hervorzuheben, dass nach denı 
Verfasser die Lehren der historischen Rechtsschule auf die Frage nach dem 
Wesen des Rechtsbegriffs keine Auskunft geben und daher unzureichend sind. 
Soweit sich aus den bisher vorliegenden wesentlich kritischen Erör- 
terungen der Kern der eigenen Ansicht des Verfassers entnehmen lüsst, 
ist er in folgenden Sützen zu erblicken: „Durch eine immanente Notwen- 
digkeit des Denkens ist das Recht nur Recht durch die ideale Form; nichts 
kann als Recht erkannt werden, es sei denn in Bezug auf dieselbe Form.“ 
„Das Wesen des Rechts besteht allein in seiner Form, die sich in der Ver- 
nunft als Begriff kundtut. Als solche (Form) unterscheidet es sich vom In- 
halt, mag dieser empirisch oder transzendent sein.* 
Es leuchtet ein, dass die Auffassung des Verfassers Berührungspunkte 
mit der Lehre SimMELs und besonders STAMMLER8s hat, die der Verfasser 
auch wiederholt erwähnt. 
Eine Kritik der Ansicht des Verfassers wird ınan füglich zurückstellen 
müssen, bis der aufbauende Teil seiner Lehre erschienen ist, da sich erst 
dann zeigen kann, wie er im einzelnen beweist, was er behauptet, und ob 
dieser Beweis stichhaltig ist. 
Berlin. Gerichtsassessor Dr. JACQUES STERN. 
Lupwıs KUHLENBECK, Dr. jur., ord. Professor des deutschen Rechts an 
der Universität Lausanne, Natürliche Grundlagen des Rechts 
und der Politik, ein Beitrag zur rechtsphilosophischen und kritischen
	        
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