Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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die in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte dem besonderen Beamtenrechte 
unterstehen, ausgeschaltet geblieben. Die Darstellung bewegt sich, von den 
grundlegenden Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung abgesehen, haupt- 
sächlich auf preussischem Rechtsgebiete. In einem kurzen Abrisse gibt 
Vertasser eine geschichtliche Entwickelung des ärztlichen Standes und wen- 
det sich dann zu den für die Aerzte jetzt geltenden Öffentlich-rechtlichen 
Vorschriften, wobei er mit Recht darauf hinweist, dass die gegen früher 
eingetretene Veränderung in der Rechtslage der Aerzte, wie sie die Ge- 
werbeordnung geschaffen hat und die die Aerzte selbst jetzt am meisten 
beklagen, nämlich die gewerbliche Freiheit in der Ausübung der Heilbe- 
handlung und das damit zusammenhängende Aufblühen des Kurpfuscher- 
tums, durch die Anstrengungen von seiten der Aerzte selbst gekommen ist. 
Im Verlaufe der Darstellung des jetzt geltenden Rechts wird weiter fest- 
gestellt, dass der ärztliche Beruf ein Gewerbe ist, es wird die Frage be- 
handelt, ob die Approbation dem Approbierten ein subjektives öffentliches 
Recht auf Ausübung der betreffenden Tätigkeit verleihe und ob darauf ver- 
zichtet werden könne, ferner was eine Privatkrankenanstalt ist; es kommt 
im Interesse der Aerzte der Wunsch zum Ausdruck, dass $ 35 der Gewerbe- 
ordnung auf das Kurpfuschertum ausgedehnt, auch eine Ergänzung des Ge- 
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in dieser Richtung vollzogen werde. 
Ausführlich beschäftigt sich Verfasser mit der wichtigen Frage der Führung 
des ärztlichen Titels unter Gegenüberstellung der beim Mangel einer Ap- 
probation erlaubten und unzulässigen, er erörtert auch gelegentlich der Be- 
sprechung des Rechts der ärztlichen Standesvertretung die Kontroverse, ob 
das Landesrecht befugt sei, in den ärztlichen Ehrengerichten Sondergerichte 
zu errichten. Auffällig nebensächlich ist die öffentlich-rechtliche Stellung 
der Aerzte auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung behandelt, 
obwohl sie gerade hier von recht wesentlicher Bedeutung ist. Wenn Ver- 
fasser auf S. 136, nachdem er vorher ganz allgemein von der „sozialen Ge- 
setzgebung“* gesprochen, fortführt: „Der 8 6a Ziff. 6, der die Kassen er- 
mächtigt, die Behandlung bestimmten Aerzten zu übertragen ....*, so'mag 
darauf hingewiesen werden, dass das Krankenversicherungsgesetz gemeint 
ist, dass $ 6& desselben aber nicht von den organisierten Krankenkassen, 
sondern von der Gemeindekrankenversicherung handelt und dass die für 
die bezeichneten Krankenkassen analogen Bestimmungen in $ 26a Abs. 2 
Ziff. 2b des Krankenversicherungsgesetzes enthalten sind. Doch dies nur 
beiläufig. Die vorliegende Arbeit gibt ein übersichtliches Bild von der 
öffentlichen Rechtslage des Aerztestandes und verdient daher in den be- 
teiligten Kreisen beachtet zu werden. 
Leipzig. ORRt. WENGLER.
	        
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