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die in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte dem besonderen Beamtenrechte
unterstehen, ausgeschaltet geblieben. Die Darstellung bewegt sich, von den
grundlegenden Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung abgesehen, haupt-
sächlich auf preussischem Rechtsgebiete. In einem kurzen Abrisse gibt
Vertasser eine geschichtliche Entwickelung des ärztlichen Standes und wen-
det sich dann zu den für die Aerzte jetzt geltenden Öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, wobei er mit Recht darauf hinweist, dass die gegen früher
eingetretene Veränderung in der Rechtslage der Aerzte, wie sie die Ge-
werbeordnung geschaffen hat und die die Aerzte selbst jetzt am meisten
beklagen, nämlich die gewerbliche Freiheit in der Ausübung der Heilbe-
handlung und das damit zusammenhängende Aufblühen des Kurpfuscher-
tums, durch die Anstrengungen von seiten der Aerzte selbst gekommen ist.
Im Verlaufe der Darstellung des jetzt geltenden Rechts wird weiter fest-
gestellt, dass der ärztliche Beruf ein Gewerbe ist, es wird die Frage be-
handelt, ob die Approbation dem Approbierten ein subjektives öffentliches
Recht auf Ausübung der betreffenden Tätigkeit verleihe und ob darauf ver-
zichtet werden könne, ferner was eine Privatkrankenanstalt ist; es kommt
im Interesse der Aerzte der Wunsch zum Ausdruck, dass $ 35 der Gewerbe-
ordnung auf das Kurpfuschertum ausgedehnt, auch eine Ergänzung des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in dieser Richtung vollzogen werde.
Ausführlich beschäftigt sich Verfasser mit der wichtigen Frage der Führung
des ärztlichen Titels unter Gegenüberstellung der beim Mangel einer Ap-
probation erlaubten und unzulässigen, er erörtert auch gelegentlich der Be-
sprechung des Rechts der ärztlichen Standesvertretung die Kontroverse, ob
das Landesrecht befugt sei, in den ärztlichen Ehrengerichten Sondergerichte
zu errichten. Auffällig nebensächlich ist die öffentlich-rechtliche Stellung
der Aerzte auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung behandelt,
obwohl sie gerade hier von recht wesentlicher Bedeutung ist. Wenn Ver-
fasser auf S. 136, nachdem er vorher ganz allgemein von der „sozialen Ge-
setzgebung“* gesprochen, fortführt: „Der 8 6a Ziff. 6, der die Kassen er-
mächtigt, die Behandlung bestimmten Aerzten zu übertragen ....*, so'mag
darauf hingewiesen werden, dass das Krankenversicherungsgesetz gemeint
ist, dass $ 6& desselben aber nicht von den organisierten Krankenkassen,
sondern von der Gemeindekrankenversicherung handelt und dass die für
die bezeichneten Krankenkassen analogen Bestimmungen in $ 26a Abs. 2
Ziff. 2b des Krankenversicherungsgesetzes enthalten sind. Doch dies nur
beiläufig. Die vorliegende Arbeit gibt ein übersichtliches Bild von der
öffentlichen Rechtslage des Aerztestandes und verdient daher in den be-
teiligten Kreisen beachtet zu werden.
Leipzig. ORRt. WENGLER.