Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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kein sehr glücklicher Ausdruck, wenn der Gerichtshof sagt, das 
Vereinsgesetz spreche überhaupt nicht von einem an Versanim- 
lungen zu übenden Ueberwachungsrechte des Staates. Denn 
wenn auch zuzugeben ist, dass die \Vorte Ueberwachung und 
Aufsicht in der ganzen Verordnung vom 11. März 1850 nicht 
vorkommen, so besteht doch andrerseits kein Zweifel, dass das 
Gesetz seine Bestimmungen trifft, um das allgemeine Aufsichts- 
und Ueberwachungsrecht des Staates, welches in seiner Polizei- 
gewalt enthalten ist, auf politische Versammlungen anwendbar 
zu machen. Ob nur diese allgemeine Polizeigewalt ein subjek- 
tives Hoheitsrecht des Staates ist, oder ob sich auch jeder be- 
sondere Ausfluss der staatlichen Polizeihoheit als subjektives 
Recht konstruieren lässt, läuft schliesslich auf einen Wortstreit 
hinaus; jedenfalls ist die polizeiliche Ueberwachung von politischen 
Versammlungen als Teil der allgemeinen polizeilichen Aufsicht 
diesem Ganzen homogen. Halten wir nun aber auch an dem 
Ausdruck des staatlichen Ueberwachungsrechtes politischer Ver- 
sammlungen fest, so geben wir damit doch der Deliusschen 
Argumentation nicht nach. Denn es handelt sich bei. der in 
Rede stehenden polizeilichen Ueberwachung und staatsbürger- 
lichen Versammlungsfreiheit nicht um den Widerstreit eines 
stärkeren und eines schwächeren subjektiven Rechtes, sondern 
um zwei vollkommen gleichberechtigt nebeneinander. herlaufende 
Befugnisse, die deshalb überhaupt nicht in Kollision geraten 
können, weil das Gesetz ihre Grenzen stets in lückenloser Weise 
bestimmt. Die Versammlungsfreiheit reicht immer genau so 
weit, als sie nicht durch Rechtsnormen beschränkt ist, die der 
Polizei die Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ermöglichen und 
erleichtern sollen®®. So üben denn in politischen Versamm- 
% Jg ist also erschöpfend durch Gesetz bestimmt, was der Versamm- 
lungsunternehmer und was die Versammelten selbst tun und lassen müssen 
um ein aktives Eingreifen der Polizei zu vermeiden. Genügen sie diesen 
Vorschriften, 80 tragen sie keinerlei Verantwortung dafür, dass tatsächlich 
vielleicht doch die polizeiliche Ueberwachung der Versammlung unmöglich
	        
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