Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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tigkeiten“ auch die in der Konkursordnung geregelten Angelegen- 
heiten fallen, denn als Prozessordnung im Sinne des $ 24 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes ist auch, wie die Motive betonen, die 
Konkursordnung anzusehen ?. Dass ferner das Gesetz über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 
in der Fassung vom 20. Mai 1898 hierher gehört, ist selbstver- 
ständlich, denn es ist ein nur äusserlich getrennter Teil der Zi- 
vilprozessordnung. 
Es sind also im Sinne der Reichsjustizgesetze „bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten“ alle diejenigen Rechtsangelegenheiten, welche 
nach den in der Zivilprozessordnung und in der Konkursordnung 
enthaltenen Verfahrensvorschriften durchzuführen sind, also auch 
Angelegenheiten, bei denen teilweise ein wirklicher Streit gar 
nicht entstehen kann?. Für das Amtsgericht kommen hier der 
8 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die $3 486 Abs. 2 und 3, 
510, 609, 645 fi., 688, 764, 873, 899, 919, 942, 1045 der Zivil- 
prozessordnung, der $ 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung und der $ 71 der Konkurs- 
ordnung in Betracht. 
Innerhalb dieser „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ müssen 
wir aber unterscheiden *: 
® Hann, Die gesammten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, 
1879, Ba. 1S. 187; HeLLMAnN in IHEBINGs Jahrbüchern für Dogmatik 
Bd. 31 8.79 ff, S.83; Hauser, Die deutsche Gerichtsverfassung, 1879, S. 58; 
ENDEMANN, Der deutsche Zivilprozess, 1878, Bd: 1 S. 61. 
3 Siehe hierüber auch: Hauser a. a. O. S. 53—55; Ju. WıLH. PLANCK, 
Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 1887, Bd. I S. 26; JoHn in v. HoLTZEN- 
DORFFs Rechtslexikon 1881 Bd. II S. 105 zu 8 13 G.V.; FıscHER „Ueber 
Wachs Handbuch des Zivilprozesses“ in der Zeitschrift für deutschen Zivil- 
prozess Bd. 10 S. 406 insbes. S. 416, 418; DRECHSLER „Ueber die Begriffe 
Zivilprozess und Rechtsstreitigkeit und ihr Verhältnis zu den sog. Reichs- 
justizgesetzen“ im Archiv für die zivilistische Praxis Bd. 62 S. 405 ff, ins- 
bes, S 407, 417, 423, 425, 426, 431, 433/34. 
* Wertvolle Unterscheidungen innerhalb der bürgerlichen Rechtstreitig- 
keiten weist FISCHER a. a. O. S. 418 fi. aus dem Sprachgebrauch der C.P.O. 
nach ; siehe auch WEISMANN, „Hauptintervention und Streitgenossenschaft®, 
34*
	        
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