Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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1. die Angelegenheiten, welche im ordentlichen d.h. eine Klage 
und mündliche Verhandlung voraussetzenden Verfahren zu 
erledigen sind, 
2. die Angelegenheiten, für welche die besonderen Verfahrens- 
arten ohne Klage und mündliche Verhandlung gelten. 
Im folgenden sollen die ersteren als „bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten“ im engeren Sinne, die letzteren als solche im wei- 
teren Sinne bezeichnet werden. 
Wenn man nun von „Anhängigkeit“ einer Rechtsstreitigkeit 
spricht, so ist man meist geneigt, diesen Begriff nur für die 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. als gegeben zu erach- 
ten. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Auch bei den bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten i. w. S. sprechen die Gesetze von 
einem Anhängigwerden bezw. Anhängigsein, so z. B. $ 18 des 
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung von 
allen in der letzteren geregelten Prozessen im Gegensatz zur 
Zwangsvollstreckung, für die, sofern sie „anhängig“ ist, im $ 21 
desselben Gesetzes Uebergangsbestimmungen enthalten sind; noch 
allgemeiner drückt sich der $ 18 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze aus, indem er von „anhängigen Sa- 
chen“ spricht. Ferner 'erwähnt die Begründung zu dem genann- 
ten Gesetz betr. die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Zi- 
vilprozessordnung ausdrücklich „anhängige Arrest-, Aufgebots- 
und Entmündigungsverfahren“ ®. 
Mit welchem Zeitpunkt eine Rechtsstreitigkeit anhängig wird, 
lässt sich nicht einheitlich feststellen. Die Anbängigkeit einer 
Rechtsstreitigkeit i. e. S. wird nur durch Klageerhebung begrün- 
det, während dies bei den Rechtsstreitigkeiten i. w. S. durch An- 
bringung des Gesuchs, Einreichung des Antrages oder Ladung 
Leipzig 1884 S. 163; STRUCKMANN u. KocH, Die Zivilprozessordnung für 
das Deutsche Reich, 8. Aufl. Bd. II S. 466 Anm. 2 zu $ 18 E.C.PO. 
5 Anlagen zu den Sten. Berichten über die Verhandlungen des Hauses 
der Abgeordneten 1878/79 Bd. IS. 28.
	        
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