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1. die Angelegenheiten, welche im ordentlichen d.h. eine Klage
und mündliche Verhandlung voraussetzenden Verfahren zu
erledigen sind,
2. die Angelegenheiten, für welche die besonderen Verfahrens-
arten ohne Klage und mündliche Verhandlung gelten.
Im folgenden sollen die ersteren als „bürgerliche Rechts-
streitigkeiten“ im engeren Sinne, die letzteren als solche im wei-
teren Sinne bezeichnet werden.
Wenn man nun von „Anhängigkeit“ einer Rechtsstreitigkeit
spricht, so ist man meist geneigt, diesen Begriff nur für die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. als gegeben zu erach-
ten. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Auch bei den bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten i. w. S. sprechen die Gesetze von
einem Anhängigwerden bezw. Anhängigsein, so z. B. $ 18 des
Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung von
allen in der letzteren geregelten Prozessen im Gegensatz zur
Zwangsvollstreckung, für die, sofern sie „anhängig“ ist, im $ 21
desselben Gesetzes Uebergangsbestimmungen enthalten sind; noch
allgemeiner drückt sich der $ 18 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze aus, indem er von „anhängigen Sa-
chen“ spricht. Ferner 'erwähnt die Begründung zu dem genann-
ten Gesetz betr. die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Zi-
vilprozessordnung ausdrücklich „anhängige Arrest-, Aufgebots-
und Entmündigungsverfahren“ ®.
Mit welchem Zeitpunkt eine Rechtsstreitigkeit anhängig wird,
lässt sich nicht einheitlich feststellen. Die Anbängigkeit einer
Rechtsstreitigkeit i. e. S. wird nur durch Klageerhebung begrün-
det, während dies bei den Rechtsstreitigkeiten i. w. S. durch An-
bringung des Gesuchs, Einreichung des Antrages oder Ladung
Leipzig 1884 S. 163; STRUCKMANN u. KocH, Die Zivilprozessordnung für
das Deutsche Reich, 8. Aufl. Bd. II S. 466 Anm. 2 zu $ 18 E.C.PO.
5 Anlagen zu den Sten. Berichten über die Verhandlungen des Hauses
der Abgeordneten 1878/79 Bd. IS. 28.