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(z. B. Offenbarungseid $ 900 C.P.O.) bewirkt wird®. Die Klage-
erhebung aber geschieht, abgesehen von den Fällen der £$ 500,
510, 696, 280 der Zivilprozessordnung, nach der ausdrücklichen
Vorschrift des $ 253 eod. durch Zustellung eines den Erforder-
nissen dieses Paragraphen entsprechenden Schriftsatzes. Erst mit
der Zustellung ist das Gericht mit der Sache „befasst“’. Die
von STAUB® vertretene Ansicht, dass der Prozess mit dem Augen-
blick vor Gericht existent werde, in dem die Klage zur Termins-
bestimmung eingereicht sei, dies sei der Beginn des Prozesses,
wenn auch die „Rechtshängigkeit“ erst mit der Zustellung ein-
trete, kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Zivilpro-
zessordnung nicht als richtig anerkannt werden. Wenn es auch
zutreffend ist, dass Klageeinreichung und Terminsbestimmung eine
formelle Mitwirkung des Gerichts voraussetzen, so ist das doch
nur ein einleitendes Verfahren ®. Von einem „anhängigen“ Rechts-
streite spricht die Zivilprozessordnung erst nach Zustellung der
6 Stein, Der Urkunden- und Wechselprozess, Leipzig 1887 8. 150; der-
selbe bei BIRKMEYER, Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 1901, S. 1211;
WEISMANN 8.8.0. S. 168—165; Begründung z. Entw. eines Gesetzes betr.
die Uebergangsbestimmungen z. deutschen Zivilprozessordnung a. a. O. zu
8S 1, 23, 33 S. 28 ff.; GAuUPP-STEIN, Die Zivilprozessordnung f. d. deutsche
Reich 6./7. Aufl. Bd. I S. 534 Anm. I zu 8 253; vgl. auch die ausführlichen
Untersuchungen bei STÖLZEL „Aenderung von Gerichtsbezirken® in d. Zeit-
schr. f. deutschen Zivilprozess Bd. XXXII S. 66 ft.
? v. WILMOwSKI u. LEvy, Komm. z. C.P.O. 7. Aufl. Bd. I S. 372, Anm. 1
zu $ 230 a. F.; STRUCKMANN u. KocH a. a.0. IS. 297 Anm. 1 zu $ 258
u. S. 325.Anm. 1 zu $ 2698; PFTERSEN u. ANGER, Die Zivilprozessordaung
f. d. deutsche Reich 5. Aufl. I S. 481 Anm. I 1 u. 2 zu $ 253; GAUPP-STEIN
a. a. O. I S. 534 Anm. Il zu 8 258.
8 STAUB in der Juristischen Wochenschrift 1886 8. 211; ebenso: PETERS
bei GRUCHOT, Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 29 8. 658
insbesondere 8, 656/57 und Eccıus ebenda 8, 1 ff.
® STÖLZEL a. a.0. Bd. XXXII d. Z. f. deutschen Zivilprozess S. 65 unter-
scheidet zutrefiend zwischen der Zuständigkeit des Gerichts d. h. der Pflicht,
sachlich zu entscheiden, und der Erledigungspflicht, d. h. der Pflicht, die
Sache sei es nur formell, sei es sachlich zu „erledigen“. Vgl. auch unten
Anm. 111.