Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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8 9 des Bürgerlichen Gesetzbuches?’; für das Bürgerliche Ge- 
setzbuch selbst würde eine solche Bestimmung ebenso wie die 
im $& 15 der Zivilprozessordnung bezüglich der Stadt Berlin ent- 
haltene gegenstandslos sein 28, 
Welches ist nun der Begriff „Wohnsitz“ des Bürgerlichen 
Gesetzbuches? Letzteres hat eine direkte Definition nicht gegeben, 
sondern — abgesehen von den Fällen, in denen es den Wohn- 
sitz gesetzlich festlegt ($ 9 bis 11 für Militärpersonen, Ehefrau 
und Kinder) — im $ 7 lediglich bestimmt: 
„Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an 
diesem Orte seinen Wohnsitz“. 
Es fragt sich, was das Bürgerliche Gesetzbuch unter „Ort“ 
versteht, ob eine Ortschaft, eine politische Gemeinde oder eine 
Oertlichkeit, einen Punkt, eine Stelle im Territorium. Die Frage 
kann nur im ersteren Sinne beantwortet werden, das ist auch 
wohl unbestrittenen Rechts **, DERNBURG folgert es, anknüpfend 
an das römische domicilium d. h. Angehörigkeit zu einer be- 
stimmten Stadtgemeinde, aus dem historischen Zusammenhange ®, 
Munk dagegen in Anlehnung an eine früher übliche Begriffsbe- 
stimmung daraus, dass nur eine politische Gemeinde den Raum 
zur Befriedigung der gesamten Lebensbedürfnisse gewähre ®t, 
Ist aber nach dem oben Gesagten der Begriff des Wohn- 
sitzes des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für die Zivilprozess- 
ordnung massgebend, so kann auch für sie begrifflich als 
Ort des Wohnsitzes nur die Ortschaft in Betracht kommen. Dass 
dies auch tatsächlich der Fall ist, hat die Zivilprozessordnung 
37? GAUPP-STEIN 8.8. OÖ. I S. 52 Anm. I zu $ 13, 
3 Motive zum Entwurf eines bürgerl. Gesetzbuches, amtliche Ausgabe, 
1888, I S. 74. 
2% DERNBURG, Das Bürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preus- 
sense, 1902, Bd. I S. 148; Hsınırz aa. 0. 8. 19%; Munk a.2.0. S. 211; 
Lazarus a.a. O S. 212/213. 
% DERNBURG a.a.0. S. 148, 
sı MUNK 2.2.0. S. 211.
	        
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