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auf der Gemeindeeinteilung, ersterer auf der Gemeinde- und Ge-
richtseinteilung 9,
Diese Begrenzung muss also auch dann zur Anwendung
kommen, wenn ein „Ort“ in zwei Gerichtsbezirke geteilt ist. Dies
ist auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Mag er auch, als
er im $ 16 der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 auf die
Möglichkeit einer solchen Teilung Rücksicht nahm, damals man-
gels einer praktischen Notwendigkeit noch nicht alle Konsequen-
zen gezogen haben, die sich für die Mehrzahl der Gerichtsstände
aus einer derartigen Teilung ergeben mussten *%, so geht .doch
aus diesem 8.16 a. F. schon die Tendenz hervor, dass beim Vor-
handensein mehrerer Gerichtssprengel in einer Stadt die räum-
liche Beziehung einer Rechtsstreitigkeit prinzipiell nur in einem
derselben begründet sein soll. Wäre es nicht der Fall, so wäre
nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung überhaupt getroffen
sein sollte. Erschöpfend hat jetzt aber das Gesetz betreffend
Aenderungen der Zivilprozessordnung die Frage geregelt *. Zu
dem oben erwähnten $ 14 der Zivilprozessordnung sagen. die in
den weiteren Beratungen nach keiner Richtung beanstandeten
Motive folgendes:
„Nach dem geltenden Gesetze entscheidet hier der zufällige
und mitunter nicht einmal zu einem sicheren Ergebnis füh-
80 LAZABUS 2.2.0. S. 218.
40 Dass der Gesetzgeber damals nicht alle Konsequenzen gezogen hat,
ist aus dem Fehlen irgend welcher Ausführungen in den Gesetzesmateria-
lien zu entnehmen,
#1 Zutreffend heisst es in der Begründung zum Entwurfe des vorliegen-
den Gesetzes betr. die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgebung: „So-
weit aber die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand
zur Erhebung möglicher Zweifel einer Ergänzung bedürfen möchten, ist
dieser Forderung, wo sie als begründet anzuerkennen war, durch die Ge-
stalt, welche die $$ 14, 15, 19, 20°, 27° in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 nunmehr erbalten haben, Rechnung
getragen.“ Samml. sämtl. Drucksachen d. Hauses d. Abgeordneten 1899
Bd. IV S. 2450/51.