Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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auf der Gemeindeeinteilung, ersterer auf der Gemeinde- und Ge- 
richtseinteilung 9, 
Diese Begrenzung muss also auch dann zur Anwendung 
kommen, wenn ein „Ort“ in zwei Gerichtsbezirke geteilt ist. Dies 
ist auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Mag er auch, als 
er im $ 16 der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 auf die 
Möglichkeit einer solchen Teilung Rücksicht nahm, damals man- 
gels einer praktischen Notwendigkeit noch nicht alle Konsequen- 
zen gezogen haben, die sich für die Mehrzahl der Gerichtsstände 
aus einer derartigen Teilung ergeben mussten *%, so geht .doch 
aus diesem 8.16 a. F. schon die Tendenz hervor, dass beim Vor- 
handensein mehrerer Gerichtssprengel in einer Stadt die räum- 
liche Beziehung einer Rechtsstreitigkeit prinzipiell nur in einem 
derselben begründet sein soll. Wäre es nicht der Fall, so wäre 
nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung überhaupt getroffen 
sein sollte. Erschöpfend hat jetzt aber das Gesetz betreffend 
Aenderungen der Zivilprozessordnung die Frage geregelt *. Zu 
dem oben erwähnten $ 14 der Zivilprozessordnung sagen. die in 
den weiteren Beratungen nach keiner Richtung beanstandeten 
Motive folgendes: 
„Nach dem geltenden Gesetze entscheidet hier der zufällige 
und mitunter nicht einmal zu einem sicheren Ergebnis füh- 
80 LAZABUS 2.2.0. S. 218. 
40 Dass der Gesetzgeber damals nicht alle Konsequenzen gezogen hat, 
ist aus dem Fehlen irgend welcher Ausführungen in den Gesetzesmateria- 
lien zu entnehmen, 
#1 Zutreffend heisst es in der Begründung zum Entwurfe des vorliegen- 
den Gesetzes betr. die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgebung: „So- 
weit aber die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand 
zur Erhebung möglicher Zweifel einer Ergänzung bedürfen möchten, ist 
dieser Forderung, wo sie als begründet anzuerkennen war, durch die Ge- 
stalt, welche die $$ 14, 15, 19, 20°, 27° in der Fassung der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 nunmehr erbalten haben, Rechnung 
getragen.“ Samml. sämtl. Drucksachen d. Hauses d. Abgeordneten 1899 
Bd. IV S. 2450/51.
	        
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