Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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dere wird sich der allgemeine Gerichtsstand wohl immer durch 
die Lage der Wohnung bestimmen lassen. Dies wird aber fast 
durchgängig auch dann möglich sein, wenn z. B. als „Erfül- 
lungsort“ einfach die „Stadt Berlin“ genannt ist“. Sollte eine 
dahingehende Feststellung in einzelnen Ausnahmefällen nicht 
möglich sein, dann werden sich für die Zukunft, wie JAsTROw 
zutreffend hervorhebt,' erhebliche Schwierigkeiten ergeben, da 
grundsätzlich nur ein Gericht zuständig sein kann und sich da- 
her jedes der beiden Gerichte für unzuständig erklären wird ", 
Da eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im 
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht gemäss $ 36 Nr. 2 CPO. 
wohl kaum in Frage kommen kann’, so wird es hier wohl für 
die Zukunft einer besonderen gesetzlichen und zwar reichsrecht- 
lichen Regelung für diese geringen Ausnahmefälle bedürfen. Für 
die anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist jedoch, 
wie weiter unten gezeigt: werden soll, diese Unbestimmbarkeit 
auch in diesen Ausnahmefällen ohne Belang. 
Zum Schlusse dieses Abschnitts sei noch darauf hingewiesen, 
dass der hier vertretene Standpunkt auch bei den Beratungen 
über das vorliegende Gesetz betreffend die Gerichtsorganisation 
für Berlin und Umgegend in den beiden Häusern des Landtages 
als zutreffend anerkannt worden ist. Im Abgeordnetenhause 
haben die Vertreter der Staatsregierung mehrfach diesen Stand- 
punkt als den der Zivilprozessordnung bezeichnet und besonders 
betont, dass bei der Beratung der Zivilprozess-Novelle niemand 
auf den Gedanken gekommen sei, dass der Gesetzgeber für einen 
Einwohner eines Kommunalbezirks, der in zwei Gerichtsbezirke 
zerfalle, zwei Gerichte als zuständig habe bezeichnen wollen. 
„Das wäre eine Torheit gewesen, die man den Gesetzgebern nioht 
  
# STÖLZEL a. 8. OÖ, S. 56—59. 
“6 JASTROW 8, a. O. S, 447. 
#7 GAUPP-STEIN a. a. O, I 107 Anm. III zu & 36°? CPO.
	        
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