Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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zutrauen könne“ *, 
In derselben Richtung bewegen sich auch die Ausführungen 
der neueren Literatur, insbesondere hat PETERSEX-ANGER die 
hier dargelegten Grundsätze überall da konsequent durchgeführt, 
wo die Zivilprozessordnung die Beziehung einer Rechtsstreitigkeit 
zu einem „Ort“ bezüglich der Zuständigkeit entscheiden lässt*. 
Wenn ENDEMAnN 0, der bei einer Mehrheit von Gerichts- 
bezirken innerhalb einer Stadt alle Gerichte gleichmässig zu- 
ständig sein lässt, ausführt: 
„Man (sc. der Gesetzgeber) will nicht, dass für die Klagen, 
deren Zuständigkeit von dem „Orte“ abhängt, erst noch unter- 
sucht werden muss, an welches einzelne Gericht des Ortes 
sie etwa gehören“, 
so dürfte diese Ansicht mit Rücksicht auf den nachgewiesenen 
Willen der Novelle zur Zivilprozessordnung nicht aufrecht zu 
erhalten sein. 
III. 
Das bisher gewonnene Resultat unserer Untersuchung geht 
dahin: 
1. Die Teilung einer politischen Gemeinde in mehrere Ge- 
richtsbezirke ist auch vom Standpunkt der Reichsgesetze durch- 
aus zulässig, 
2. bei einer Mehrheit von Gerichtsbeziiken innerhalb einer 
politischen Gemeinde sind in den Fällen, in denen die Zustän- 
digkeit sich nach der Beziehung der Rechtsstreitigkeit zum „Wohn- 
sitze“ oder einem „Orte“ bestimmt, grundsätzlich nicht alle diese 
 @ Sten. Ber. des Hauses d. Abg., 1899 III S. 1968, Bd. IV 8. 2948; vgl. 
Sten. Ber. über die Verhandlungen des Herrenhauses 1899 S, 411/412; vgl. 
auch Sten. Ber. des Hauses der Abg. 1899 Bd. IV S. 2944, 2976; Sten, Ber. 
über die Verhandlungen des Herrenhauses 1899 S. 406 fi. 
“ v. WıuLmowskı u. Levr a.8. 0, IS.41 Anm, 1 zu 813 CPO. (a.F.), 
S. 49 Anm. 2 zu 8 19 OPO (a, F,) STRUOKMANN u. KocH a.a.0. I S. 15 
Anm, 1 zu $ 18 OPO. PaTERBEn-AnGeER a. a. O.1 9. 49 Ann. 2 zu $ 20 CPO. 
S. 72 Anm. 9 zu 8 29 OPO. 
8% ENDEMANN, Zivilprozess I S. 245. 
35*
	        
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