Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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wohl herrschende Meinung °*. 
Ist das Gericht nun auch kein Rechtssubjekt, sondern ledig- 
lich ein Organ des Staates, so darf man doch nicht verkennen, 
dass dies Organ vom Staate als ein einheitliches geschaffen ist, 
das in sich ein geschlossenes Ganzes bildet und als solches auch 
nach aussen in die Erscheinung tritt. Mag ein Amtsgericht auch 
in mehrere Abteilungen zerfallen, denen je ein örtlich abgegrenz- 
ter Bezirk zugewiesen ist, so handelt doch jede Abteilung als 
„das“ Amtsgericht und ebenso hat eine Veränderung in der Per- 
sönlichkeit der Richter auf den Fortbestand der Behörde nicht 
dlen geringsten Einfluss 5, 
Die Errichtung dieses Organs ist aber lediglich Sache des 
Staates, nur dieser allein ist auch die Quelle seiner Machtbe- 
fugnis und diese wiederum besteht darin, eine bestimmte Gerichts- 
barkeit als Staatsgewalt auszuüben. „Ihm ist‘ die Rechtspflege 
in Sachen gewisser Art anvertraut“5°. Diese „Gerichtsbarkeit 
als Staatsgewalt zur Verwirklichung des Rechts gedacht“ findet 
aber keineswegs seine Grenze in dem dem einzelnen Gerichte 
zugewiesenen Bezirke, „sie steht“,. wie KOHLER? sagt, „als der 
51 So MEYER, Lehrbuch d. deutschen Staatsrechte. 5. Aufl, 18, 907; 
Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2, Aufl. I 8. 228; v. WILMOWSKI 
u. Levy a.a. O. II S. 1268 Anm. 1 zu $ 15 GV.; SEıDLER, Die Immunität 
der Mitglieder der Vertretungskörper nach Österreichischen Recht, 1891, 
S. 67—69; JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte, 1892, 
S. 212 ff.; BERNATZIK, „Kritische Studien über den Begriff der juristischen 
Person und über die juristische Persönlichkeit der Behörden insbesondere*® 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. 5 $. 169 ff., insbes. 8. 255, 816, 817. 
AnSCHÜTZ, Kritische Studien zur Lehre vom Rechtssatz und formellen Ge- 
setz, Leipzig 1891, S. 281. A.M. WıacaH a.a. 0.1 8.825: „Die richterliche 
Behörde ist ein publizistisches Rechtssubjekt, welches seine behördliche Ge- 
walt vom Staate ableitet, Staatsgewalt ausübt“. Dem hat sich BETZINGER 
a.2. O. S. 440 angeschlossen. | 
55 BETZINGER a. a. O. S, 440; WAoH a. 8. 0. S. 825. 
56 RENAUD, Zur Lehre von der gerichtlichen Zuständigkeit“ i. d. Zeit- 
schr. f. deutschen Zivilprozess. Bd. 5 8.2. Siehe auch HeLLwıc, Lebrbuch 
des deutschen Zivilprozessrechts 1903 I 8.. 87. 
57 KoHLsR, Der Prozess als Rechtsverhältnis, 1888, 8. 58.
	        
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