Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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IV. 
Ist nach den bisherigen Ausführungen eine Teilung einer 
politischen Gemeinde in mehrere Gerichtsbezirke zulässig, ist 
ferner für diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezüglich 
deren die Zuständigkeit sich nach ihrer Beziehung zum „Wohn- 
sitze“ bezw. einem „Orte“ regelt, grundsätzlich nur das Gericht 
zuständig, in dessen Bezirk die örtliche Beziehung wurzelt, ist 
weiter das Amtsgericht Berlin-Mitte identisch mit dem bisherigen 
Amtsgericht I in Berlin und tritt jenem das Amtsgericht Berlin- 
Schöneberg als neues Gericht gegenüber, so fragt es sich jetzt: 
Hat das vorliegende Gesetz etwa, insofern 
eseine anderweite Abgrehzung des ursprüng- 
lichen Geriohtssprengels und damit eine 
Neuverteilung der Kompetenz vornimmt, 
rückwirkende Kraft? 
Wäre dies der Fall, so würde mit dem Inkrafttreten des 
Gesetzes am 1. Juni 1906 die Sachlage so zu beurteilen sein, 
als wenn von jeher der von dem Sprengel des Amtsgerichts I 
in Berlin abgetrennte, nunmehr dem Amtsgericht Berlin-Schöne- 
berg zugelegte Stadtteil zu dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg 
gehört hätte und es würden dann allerdings alle bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, soweit sie auf Grund erkennbarer Beziehun- 
gen zu einer Stelle dieses Stadtteils am 31. Mai 1906 beim bis- 
herigen Amtsgericht I in Berlin anhängig sind, fortab' von dem 
Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu erledigen sein. Von der Rück- 
wirkung würden nur diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
verschont bleiben, bei welchen die zur Begründung der. Zustän- 
digkeit erforderlichen Beziehungen gleichmässig auf beide Gerichts- 
bezirke hinweisen, es also nicht erkennbar ist, dass diese .Be- 
ziehungen gerade in einem der mehreren Gerichtsbezirke wurzeln. 
Sie würden auch fernerhin von dem Amtsgericht Berlin-Mitte 
zu erledigen sein ebenso wie die in dem verkleinerten Bezirke 
dieses Amtsgerichts domizilierten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten..
	        
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