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nisstion der ordentlichen Gerichte festzusetzen®. Die äussere.
Organisation der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dagegen,
insbesondere die Bestimmung des Sitzes der Gerichte und die
Abgrenzung der Gerichtsbezirke ist den Gliedstaaten verblieben.
Die hier geschilderten engen Wechselbeziehungen zwischen dem
Prozessverfahren und der Gerichtsorganisation könnten es allein
vielleicht schon zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Abgrenzung
der Gerichtsbezirke reine Verwaltungssache ist, oder ob nicht
vielmehr dahingehende Bestimmungen ohne weiteres die Verfah-
rensvorschriften berühren und insofern selbst prozessrechtlicher
Natur sind ®®. Aber selbst wenn man die Gerichtsorganisation
an sich als Justizverwaltungssache ansieht”!, so wird man doch
nicht bestreiten können, dass ein Bezirksänderungen aussprechen-
des Gesetz zum mindesten in Ansehung der Zuständigkeit Wir-
kungen ausübt und insoweit prozessrechtlicher Natur ist. Wie
oben bereits gezeigt, setzen die prozessrechtlichen Bestimmungen
über den Gerichtsstand stillschweigend das Vorhandensein von
Gerichten und Gerichtsbezirken voraus®® und machen in der
Hauptsache die örtliche Zuständigkeit der Gerichte von einer
—-- ... . 10 [mn
s® HAUSER a. a. O. S. 16, 27; TuıLo, Das Gerichtsverfassungsgesetz für
das Deutsche Reich, 1879, Einleitung S. VII; TurnAu, Die Justizverfassung
in Preussen, 1882, Teil I S. 1, 7; LABAnD, Das Staatsrecht des Deutschen
Reichs, 4. Aufl. Bd. 3 S. 340.
v”° SCHMIDT, Lehrbuch a. a. O. S. 201; HELLMANN a.a. 0. IS. 38, 39,
folgert aus $ 18 E. CPO., welcher lautet: „Auf die Erledigung der vor dem
Inkrafttreten der Zivilprozessordnung anhängig gewordenen Prozesse finden
bis zur rechtskrüftigen Entscheidung die bisherigen Prozessgesetze An-
wendung® ... , dass auf Grund dieser Bestimmung und mit Rücksicht dar-
auf, dass die Organisation ein Teildes Prozessrechts sei,
die im Jahre 1879 vorhandenen alten Gerichte bis zur Erledigung aller an-
hängigen Rechtsstreitigkeiten hätten fortbestehen müssen, wenn nicht $ 18
EGV. der Landesgesetzgebung besonders das Recht verliehen hätte, ihre
Neuorganisation auch auf die anhängigen Sachen auszudehnen,
%ı HAUSER 8. a.0. S. 49; TuRNAU 2.2. 0. S. 7.
% EISENLOHR a. a. O. S. 875; Korpers a.a. O. S. 202; BETZINGER
0.8.0. S. 429; J. W. PLanck, Zivilprozess a.a. O. IS. 25.