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ausdrücklich verordnet“. Dieser Grundsatz ist auch von der
Literatur und Judikatur fast durchgehends anerkannt!"!. Auch
EISENLOHR ist in diesem Punkte nicht abweichender Ansicht 1%,
Er behauptet aber, zu solchen Rechtswirkungen früherer Hand-
lungen gehöre nicht etwa die Zuständigkeit eines bestimmten Ge-
richts „oder richtiger der im Hinblick auf Organisation, Sitz oder
räumliche Ausdehnung des Gerichtssprengels unveränderte Fort-
bestand des zur Zeit der Klageerhebung angegangenen Gerichts.
Auf einen solchen unveränderten Fortbestand werde für die
Parteien durch die Klagerhebung kein wohl erworbenes Recht
begründet, wie schon das Beispiel der gänzlichen Aufhebung eines
bisher bestandenen Gerichts bezw. Zuteilung seines ganzen Spren-
gels an ein anderes Gericht beweise“. Dies Beispiel dürfte schon
deshalb nicht zutreffend sein, weil die Aufhebung eines Gerichts
doch etwas wesentlich anderes ist, als eine Bezirksveränderung,
bei der das bisherige Gericht, wie oben gezeigt, bestehen bleibt.
Im übrigen fragt es sich also: Ist es eine reine Rechtswir-
kung des der Vergangenheit angehörigen Tatbestandes des An-
hängigmachens (durch Klagerhebung oder Antragstellung u. dgl.),
dass ein konkretes Gericht mit der Sache befasst ist? Man wird
diese Frage bejahen müssen. Sehr zutreffend sagt Wach:
„Die Wirkung der Klageerhebung liegt in ihrem Begriff als
rechtserhebliche Willenserklärung, den behaupteten Rechtsan-
spruch gegenüber diesem Gericht und Beklagten geltend zu
machen. Damit ist unter Voraussetzung ihrer prozessualen Zu-
101 WıAcH 8.2.0. I S, 214, PETERSEN-ANGER a. 8. O. Bd. II Anhang I
Nr. 1—8; PETERSEN in „das Recht“ Bd. IV S. 89 ff.; GAupP-STEIN 8.8.0.
1 S. 39 der Einleitung Anm, I zu Art. I des Einführungsgesetzes zu dem
Gesetze betr. Aenderungen der Zivilprozessordnung; NEUKAMP, Handkom-
mentar zur Zivilprozessordnung (1900) S.5 Anm. 4 zuS$S4CPO., S.22 Anm.5
zu 827 CPO. S. 23 Anm. 8 zu 828 CPO.; WEBER „Ueber die Rückanwen-
dung positiver Gesetze*, Hannover 1811, S. 130, 131; Entsch. des Reichsge-
richts Bd. 16 S. 398; 18 S. 316, 19 8.417; Entscheidung des Reichsgerichts:
in J. W. 1900 S. 410.
102 EISENLOHR a.a. 0. S, 877.