Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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lässigkeit das durch die ausreichende Darlegung der Anspruchs- 
existenz bedingte Recht auf Rechtsschutzhandlungen dieses 
Gerichts diesem Beklagten gegenüber gegeben. Dies bedingte 
Recht muss als solches eingetreten sein mit seiner Geltendma- 
chung“ !®, Danach ist es eine reine Rechtswirkung der Klage- 
erhebung, dass gerade das konkrete Gericht zur Erledigung der 
Sache verpflichtet ist. Diese Ausführungen Wachs wird man 
aber auch ohne Zwang auf die Fälle anwenden können, wo das 
Anbängigmachen durch Antragstellung u. dergl. geschieht, also 
auch auf unsere Rechtsstreitigkeiten i. w. S. 
Auf den hier vertretenen Standpunkt hat sich auch das 
Reichsgericht gelegentlich eines ähnlichen Falles in der oben ge- 
nannten Entscheidung vom 11. Juli 1900 gestellt!®%. Es handelt 
sich dort um Folgendes: In erster Instanz war ein nach Grund 
und Betrag streitiger Anspruch abgewiesen worden. Das Beru- 
fungsgericht hatte den Anspruch dem Grunde nach für berech- 
tigt erklärt, dies Urteil war rechtskräftig geworden. Demnächst 
war das Berufungsgericht auf Grund des 8 499 der Zivilprozess- 
ordnung (a. F.) bereits in die Verhandlung über den Betrag ein- 
getreten, als mit dem 1. Januar 1900 das Gesetz betreffend 
Aenderungen der Zivilprozessordnung in Kraft trat. Der $ 538 
der Zivilprozessordnung neuer Fassung bestimmte nunmehr: 
„Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere 
Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster 
Instanz zurückzuverweisen: — 3. wenn im Falle eines nach 
Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene 
Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder 
die Klage abgewiesen ist“. 
Die letzten 5 Worte enthielten eine wesentliche Neuerung. Es 
fragte sich jetzt, ob nunmehr nicht das Gericht erster Instanz 
die Verhandlungen über den Betrag des Anspruchs fortzusetzen 
18 WıcH 8.2.0. IS. 214/215. 
106 JW. 1900 8. 659.
	        
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