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zuseinem Sprengel oder einem Orte dieses
Sprengels anhängig sind, weiterhin von dem
Amtsgericht Berlin-Mitte zu erledigen sein
werden. Dass das Amtsgericht Berlin-Mitte
auch die übrigen, nichtinfolge „örtlicher“ Be-
ziehungen beidem Amtsgericht Iin Berlin an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zuerledigen haben wird, ergibt sich aus dem
obenim Abschnitt HI geschilderten Wesen des
Gerichts. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wird eben identisch
sein mit dem bisherigen Amtsgericht I in Berlin !!!,
v.
Das in den vorhergehenden Ausführungen für alle an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewonnene Resultat
findet für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. noch seine
Bestätigung in der besonderen Vorschrift des $ 263 CPO., wel-
cher lautet:
„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit
der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen:
— 2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.“
111 Wie oben Anm. 9 erwähnt, unterscheidet STÖLZEL a. a. O. S. 65 zu-
treffend zwischen der — in der vorliegenden Abhandlung allein in Frage kom-
menden — „Zuständigkeit“ des Gerichts und seiner Pflicht zur „formel-
len“ Erledigung sämtlicher Eingänge. Auf Grund dieser letzteren Pflicht
liegt dem angerufenen, aber unzuständigen Gericht gleichwohl die formelle
Erledigung ob. Es muss daher der Vorsitzende des Amtsgerichts I in Berlin
auf eine bei ihm erst am 31. Mai 1906 eingereichte Klage, auch wenn die
Zustellung und damit die Begründung der „Anhängigkeit* nicht mehr an die-
seın Tage erfolgen kann, Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amts-
gericht I in Berlin anberaumen. Erst in der Verhandlung wird dann dieses
nunmehr die Bezeichnung Amtsgericht Berlin-Mitte führende Gericht seine
Unzuständigkeit auszusprechen haben.