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Dass eine Gerichtsorganisation wie die vorliegende notwen-
digerweise auch eine Veränderung der die Zuständigkeit begrün-
denden Umstände nach sich zieht, ist oben dargelegt. Damit
würde unter Anwendung des $ 263? CPO. die Zuständigkeit des
Amtsgerichts I in Berlin, demnächstigen Amtsgerichts Berlin-
Mitte, bezüglich der rechtshängigen Streitsachen durch die Be-
zirksveränderung nicht berührt werden.
Es wird nun mehrfach behauptet, der $ 263° CPO. finde
auf den Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation deshalb
keine Anwendung, weil der Gesetzgeber bei dem Erlass der Be-
stimmung an diesen Fall garnicht gedacht habe und auch nicht
habe denken können; letzteres deshalb nicht, weil er vorher im
Titel 2 und 3 des ersten Buches der Zivilprozessordnung die
Bestimmungen über den Gerichtsstand gegeben habe, welche ihrer-
seits das Vorhandensein von Gerichten und Gerichtsbezirken vor-
aussetzten. Dies sei das Fundament, auf dem der Gesetzgeber
sodann im zweiten Buche das Verfahren in erster Instanz auf-
baue. Organisatorische Fragen könnten in diesem Teile über-
haupt nicht in Betracht kommen, es sei daher $ 263? nicht se-
des materiae'!?), Dem gegenüber ist unbedenklich zuzugeben,
dass aus den Motiven zur Zivilprozessordnung nichts dafür zu
entnehmen ist, dass der Gesetzgeber diesen Fall an jener Stelle
im Auge gehabt hat. Dort heisst es nur: |
„Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Ver-
änderung der sie begründenden Umstände (Minderung des
Wertes des Streitgegenstandes, Wechsel des Wohnsitzes u. 8. w.)
nicht berührt“ 218,
Wie schon das Wörtchen „u. s. w.“ andeutet, hat der (Gesetz-
geber alle möglichen Fälle gar nicht aufzählen wollen und auch
112 KOPPERS 8.8. 0. 9. 232 ff.; EISENLOHB a. a. 0. S. 377; vgl. auch
die bei KoPPERS a. a. O. S. 228 abgedruckte Entscheidung des Landgerichts
Essen,
118 Hann, Materialien zur CPO,. Bd. I S. 259.