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Der Einwand des forum non conveniens.
Von
Rechtsanwalt Dr. C. H. P. InHuLsen, Birkbeck Bank Chambers,
Holborn, London C.W.
„Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die
Wahl“ (R.O.P.O. $ 35). Der Kläger darf dasjenige forum wäh-
len, welches für den Beklagten am wenigsten bequem gelegen
ist, z. B. kann ein in Berlin domizilierter Gläubiger, welcher die
Wahl zwischen Konstanz und Berlin hat, in Berlin klagen, um
seinem in Konstanz domizilierten Schuldner die Prozessführung
zu erschweren. Der Begriff des forum non conveniens ist mithin
in unserer deutschen Heimat ein wohlbekannter. Anders liegt
die Sache bezüglich des Einwands des forum non conveniens.
Der 8 266 des B.G.B. hat allerdings den römisch-rechtlichen
Satz, dass derjenige, welcher von seinem Rechte Gebrauch macht,
niemanden verletzt, zu Grabe getragen und die Ausübung eines
Rechtes für unzulässig erklärt, wenn sie nur den Zweck haben
kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Theoretisch ist damit
wohl auch in Deutschland die Möglichkeit des Einwands des
forum non conveniens gegeben. Praktisch dürfte es indessen in
dem obigen Beispiele dem Beklagten höchst schwer fallen, den
Nachweis zu führen, dass die Wahl des. Berliner forum nur den.