Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Zweck haben kann, ihm Schaden zuzufügen. Verhältnismässig 
leichter dürfte der Beweis sein, falls ein in England domizilierter 
Gläubiger seinen ebenfalls in England domizilierten Schuldner, 
welcher Vermögen in Berlin besitzt, aus einer rein englischen 
Rechtssache in Berlin verklagen sollte. Der Beklagte könnte 
hier geltend machen, dass eine nach englischem Recht zu ent- 
scheidende Sache besser in. England abgeurteilt wird, und dass 
die Wahl des Berliner forum die Beweisführung erschwere. 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derartigen Falle 
das deutsche Gericht den Einwand des forum non conveniens 
zulassen würde. Unsere deutschen Gerichte werden schwerlich 
vor diese Frage gestellt werden, solange unsere heutigen Rechts- 
verhältnisse fortdauern, welche zu rein chikanösen Klagen sehr 
wenig ermuntern. 
Chikanöse Kläger haben jedenfalls weit bessere Chancen 
unter Rechtsverhältnissen, wie sie in England gegeben sind. Die 
Mühen und Kosten englischer Prozesse stehen unter Umständen 
gänzlich ausser Verhältnis zum Streitobjekte und. können der- 
artig bedeutende sein, dass der obsiegende Beklagte trotz Er- 
stattung der Kosten den Prozess mit einem empfindlichen Ver- 
luste abschliesst. Ist in einem derartigen Falle der Kläger eine 
Person, von welcher nicht einmal eine Kostenerstattung erwartet 
werden kann, so ist der Beklagte häufig geneigt, zwecks Ver- 
meidung eines Prozesses selbst eine unbegründete Forderung 
durch eine Vergleichszahlung zu erledigen. Diese Rechtsver- 
hältnisse können auch von nicht in England domizilierten Gläu- 
bigern ausgebeutet werden, und einer derartigen Ausbeutung 
gegenüber ist der Einwand des forum non conveniens von grosser 
praktischer Bedeutung. 
Die englische Lehre vom forum non. conveniens — und 
gleichzeitig die schottische und amerikanische — sind kürzlich 
eingehend. in einer Entscheidung erörtert worden, welcher der 
folgende Tatbestand zu grunde lag.
	        
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