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gleichszahlung erledigen. Kläger bestreitet dies und erwidert,
er wünsche die ganze Sache mit einer einzigen Klage zu beord-
nen; in England könne er Scott und die übrigen Beklagten zu-
sammen verklagen; Scott sei kein blosser nomineller Beklagter.
Die anzuwendenden englischen Rechtssätze gehen nicht so
weit, wie die amerikanische Entscheidung und die schottischen
Entscheidungen, welche zitiert worden sind.
In dem amerikanischen Falle — Collard v. Beach (81 Hun,
New-York Reports, 582) — hatte eine im Staate Connecticut
ansässige Person eine in demselben Staate ansässige Person im
Staate New-York verklagt. Das Gericht lehnte es ab, von seiner
Zuständigkeit Gebrauch zu machen, es sei denn, dass spezielle
Umstände nachgewiesen würden. Der Grund war, dass das Ge-
richt seine Zeit nicht opfern wollte, um über Klagen zu ent-
scheiden, welche in anderen Jurisdiktionsgebieten vor den offen-
stehenden Heimatsgerichten der Parteien hätten erhoben werden
sollen; mit anderen Worten, die Entscheidung über die Klage
würde für das bereits überbürdete Gericht unbequem gewesen sein.
In den schottischen Entscheidungen — Longworth v. Hope
und Williamson v. North-Eastern Railway Co. — wird ausge-
sprochen, dass die schottischen Gerichte den Einwand des forum
non conveniens zulassen. Auf den ersten Blick könnte man
meinen, dass der blosse Nachweis der Unbequemlichkeit genüge,
um die schottischen Gerichte zu veranlassen, von ihrer Zustän-
digkeit keinen Gebrauch zu machen. Bei näherer Prüfung der
beiden Entscheidungen ergibt sich indessen, dass die Unbequem-
lichkeit nur Berücksichtigung findet, falls der Kläger einen un-
billigen Vorteil über seinen Gegner gewinnen würde Es wird
nämlich ausgesprochen: „Es ist eine wertvolle, diskretionäre Be-
fugnis eines jeden Gerichts; von seiner Zuständigkeit keinen Ge-
brauch zu machen, falls sonst der Beklagte unbillige Nachteile
erleiden würde, welche vor einem anderen zuständigen und offen-
stehenden Gerichte nicht erwachsen.“ Schottische Gerichte lehnen
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