Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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mit aller Schärfe herausgestellt. Dennoch aber nicht in über- 
zeugender Weise. Zunächst würde, selbst wenn zuzugeben wäre, 
dass hier ein Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes vom 
28. August 1876 vorläge, derselbe doch jedenfalls ein mündlicher 
sein. Das Gesetz fordert jedoch nur, dass der schriftliche Ver- 
kehr mit den Behörden, Beamten und Körperschaften des Staates 
in deutscher Sprache erfolge, und wenn HUBRICH meint, damit 
sei gleichzeitig implicite auch für den mündlichen Verkehr mit 
den Staatsorganen das Deutsche vorgeschrieben *’, so halte ich 
diese Behauptung nicht dadurch für erwiesen, dass ihr Verfech- 
ter sie in der unmittelbaren Logik der Sache begründet findet. 
Meines Erachtens stellt umgekehrt die Vorschrift des schrift- 
lichen deutschen Verkehrs mit den Staatsorganen eine geringere 
Anforderung an die fremdsprachige Bevölkerung als es diejenige 
auch des mündlichen deutschen Verkehrs tun würde, und so 
kann die letztere als die grössere Zumutung nicht in der ersteren 
als der kleineren enthalten sein. Doch wie dem auch sei, die 
pflichtgemässe Anwesenheit des Polizeiabgeordneten in einer 
politischen Versammlung ist ja überhaupt gar kein Geschäfts- 
verkehr mit dieser letzteren *. Wir sahen ja bereits, dass Ueber- 
wachungsrecht der Obrigkeit und Versammlungsrecht der Staats- 
bürger einander parallel laufen und sich an keiner Stelle schnei- 
den. Erst wenn die Versammlung die ihr vom Gesetz gezogenen 
Schranken durchbricht, und die bisherige Passivität des über- 
wachenden Beamten dadurch in aktives Vorgehen umgesetzt 
wird — erst dann kommt es zu einem Geschäftsverkehr: des- 
“98.0.8. 28f. 
% Pırrzow a. a. O. 8.40, erklärt sogar, das ganze Geschäftssprachen- 
gesetz wisse nichts von einem Geschäftsverkehr. Das können wir hier auf 
sich beruhen lassen. Gegen ZORNS üvertriebene Ausdehnung des Begriffes 
„Geschäfteverkehr* vgl. namentlich noch AnSCHÜUTZ, Preuss Verw.Bl.a. a. O,, 
wo ausgeführt wird, nach ZORN müsse auch die Anwesenheit des Schutz- 
manns du jour im Theater einen Geschäftsverkehr gegenüber der Auffüh- 
rung darstellen, die dann auch nicht fremdsprachig sein dürfe.
	        
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