Object: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel 25. Träger der Schullast. Staatsleistungen. 479 
auf die einen Gesamtschulverband bildenden Gemeinden bzw. Guts- 
bezirke ist durch §9 Vl geregelt. 
III. Staatsleistungen. — Die dem Staate durch Art. 25 Abs. 1 
auferlegte, im VUG 818 Abs. 1 wiederholt ausgesprochene Pflicht des 
Staates, „im Falle des nachgewiesenen Unvermögens“ der Schullasten- 
träger deren Lasten „ergänzungsweise“ mit aufbringen zu helfen, ist 
— in Vorschriften, welche zum Teil über die Forderung der Ver- 
fassung hinausgehen — einerseits durch die Gesetze über die Besoldung, 
Pensionierung und Hinterbliebenenversorgung der Volksschullehrer, ander- 
seits durch das VUG näher geregelt. 
Nach diesen Vorschriften ist zu unterscheiden zwischen Staats- 
beiträgen und Staatszuschüssen. Erstere sind feste, durch das 
Gesetz nach Höhe und Zweckbestimmung festgelegte Jahresleistungen, 
welche allen Schulverbänden bzw. den im Gesetz bezeichneten Kategorien 
derselben zur Bestreitung bestimmter Schullasten gewährt werden, ohne 
daß erst noch im Einzelfalle der Nachweis des Unvermögens verlangt 
wird. Letztere haben den Charakter von Unterstützungen, von „Er- 
gänzungszuschüssen“", welche von Fall zu Fall bestimmt und an solche 
Schulverbände gezahlt werden, die und soweit sie zur Aufbringung der 
Schullasten nachgewiesenermaßen unvermögend sind. Die beiden Arten 
der Staatsleistungen unterscheiden sich ferner auch dadurch, daß auf 
die Beiträge gegebenenfalls die Destinatäre ein — freilich nicht im 
Rechtswege oder Verwaltungsstreitverfahren, sondern nur im Wege der 
Verwaltungsbeschwerde (vgl. z. B. VllG #+17 Abs. 2, G. über das 
Diensteinkommen der Lehrer vom 26. Mai 1909 F 43 Abs. 5) verfolg- 
bares — Recht haben, während ein Anspruch auf die Gewährung von 
Zuschüssen nicht anerkannt ist (VllG #18 Abs. 2). 
A. Staatsbeiträge. — Sie beziehen sich teils auf die persön- 
lichen, teils auf sächliche Schulkosten. Zu den ersteren gehören: 
1. Die Beiträge zur Besoldung der Lehrer (G. über das Dienst- 
einkommen vom 26. Mai 1909, 5 43): Schulverbände mit nicht mehr 
als 7 Schulstellen erhalten für die Stelle eines alleinstehenden sowie 
eines ersten Lehrers 700, eines andern Lehrers 500, einer Lehrerin 
300 M., Schulverbände mit mehr als 7 Stellen entsprechend 500, 300, 
150 M., jedoch nur bis zur Höchstzahl von 25 Stellen für jede politische 
Gemeinde (a. a. O. F 44 Abs. 1). Ferner zahlt der Staat für Lehrer- 
stellen, welche er mit vorstehenden Besoldungsb iträgen dotiert, noch 
Beiträge an die Alterszulagekasse (s. unten 484) in Höhe von 472, 
254 M. (Lehrer und Lehrerinnen in Schulverbänden mit nicht mehr 
als 7 Stellen) bzw. 337, 184 M. (desgleichen mit mehr als 7 Stellen):
	        
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