Artikel 25. Träger der Schullast. Staatsleistungen. 479
auf die einen Gesamtschulverband bildenden Gemeinden bzw. Guts-
bezirke ist durch §9 Vl geregelt.
III. Staatsleistungen. — Die dem Staate durch Art. 25 Abs. 1
auferlegte, im VUG 818 Abs. 1 wiederholt ausgesprochene Pflicht des
Staates, „im Falle des nachgewiesenen Unvermögens“ der Schullasten-
träger deren Lasten „ergänzungsweise“ mit aufbringen zu helfen, ist
— in Vorschriften, welche zum Teil über die Forderung der Ver-
fassung hinausgehen — einerseits durch die Gesetze über die Besoldung,
Pensionierung und Hinterbliebenenversorgung der Volksschullehrer, ander-
seits durch das VUG näher geregelt.
Nach diesen Vorschriften ist zu unterscheiden zwischen Staats-
beiträgen und Staatszuschüssen. Erstere sind feste, durch das
Gesetz nach Höhe und Zweckbestimmung festgelegte Jahresleistungen,
welche allen Schulverbänden bzw. den im Gesetz bezeichneten Kategorien
derselben zur Bestreitung bestimmter Schullasten gewährt werden, ohne
daß erst noch im Einzelfalle der Nachweis des Unvermögens verlangt
wird. Letztere haben den Charakter von Unterstützungen, von „Er-
gänzungszuschüssen“", welche von Fall zu Fall bestimmt und an solche
Schulverbände gezahlt werden, die und soweit sie zur Aufbringung der
Schullasten nachgewiesenermaßen unvermögend sind. Die beiden Arten
der Staatsleistungen unterscheiden sich ferner auch dadurch, daß auf
die Beiträge gegebenenfalls die Destinatäre ein — freilich nicht im
Rechtswege oder Verwaltungsstreitverfahren, sondern nur im Wege der
Verwaltungsbeschwerde (vgl. z. B. VllG #+17 Abs. 2, G. über das
Diensteinkommen der Lehrer vom 26. Mai 1909 F 43 Abs. 5) verfolg-
bares — Recht haben, während ein Anspruch auf die Gewährung von
Zuschüssen nicht anerkannt ist (VllG #18 Abs. 2).
A. Staatsbeiträge. — Sie beziehen sich teils auf die persön-
lichen, teils auf sächliche Schulkosten. Zu den ersteren gehören:
1. Die Beiträge zur Besoldung der Lehrer (G. über das Dienst-
einkommen vom 26. Mai 1909, 5 43): Schulverbände mit nicht mehr
als 7 Schulstellen erhalten für die Stelle eines alleinstehenden sowie
eines ersten Lehrers 700, eines andern Lehrers 500, einer Lehrerin
300 M., Schulverbände mit mehr als 7 Stellen entsprechend 500, 300,
150 M., jedoch nur bis zur Höchstzahl von 25 Stellen für jede politische
Gemeinde (a. a. O. F 44 Abs. 1). Ferner zahlt der Staat für Lehrer-
stellen, welche er mit vorstehenden Besoldungsb iträgen dotiert, noch
Beiträge an die Alterszulagekasse (s. unten 484) in Höhe von 472,
254 M. (Lehrer und Lehrerinnen in Schulverbänden mit nicht mehr
als 7 Stellen) bzw. 337, 184 M. (desgleichen mit mehr als 7 Stellen):