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ben Beklagten sowohl in England, wie auch im Auslande ver-
klagt. Weitere Beispiele geben Mc HENnRY v. LEwis und Hy-
MANN v. HELM (24 Ch. D. 531). Von der Befugnis, einen Pro-
zess wegen Chikane einzustellen, wird das Gericht indessen nur
sehr vorsichtig Gebrauch machen dürfen. In Mc Henry v. LEwIs
wird ausgesprochen: „Es ist eine mit der äussersten Vorsicht
auszuübende Befugnis. Bevor man einen Kläger, welcher einen
Klageanspruch hat, in der Mitte eines Prozesses am Weiterbe-
triebe behindert, bedarf es einer reiflichen Prüfung.“ In Fällen,
wo unsere Gerichte von ihrer Zuständigkeit gehörigerweise Ge-
brauch machen können, stehen dieselben auch den Ausländern
offen, welche Rechte gegen unsere Korporationen, Gesellschaften
und Bürger zu verfolgen wünschen. Wenn wir nun auch eine
Beschränkung dieser Freiheit sorgfältig zu vermeiden haben, so
dürfen wir doch keinen Missbrauch unserer Gastfreundschaft ge-
statten. Die Schwierigkeit liegt nicht in der Feststellung der
bier anzuwendenden englischen Rechtssätze, sondern in der Anwen-
dung derselben. Das Gericht hat sich einerseits zu vergewis-
sern, dass die Prozesseinstellung keine Ungerechtigkeit bedeutet,
und muss andererseits einschreiten, falls Chikane und Bedrük-
kung vorliegen, welche für den Beklagten eine derartige Unge-
rechtigkeit bedeuten, dass man sagen kann, die Klage hätte bei
dem Prozessgerichte nicht erhoben werden sollen, und falls eine
Klage bei einem anderen, zuständigen und offenstehenden Ge-
richte diese Ungerechtigkeit nicht enthalten würde. Eine Klage
kann aus verschiedenen Gründen chikanös sein. Sie kann
so frivol sein, dass sie offensichtlicherweise niemals durchdringen
kann; alsdann ist dieselbe einzustellen; sie ist nur deshalb er-
hoben, um den Beklagten zu belästigen. Dass der Kläger bona
fide annahm, er habe einen rechtlichen Anspruch, führt noch
nicht notwendigerweise zu einer abweichenden Entscheidung. Er
kann sich eine verkehrte Anschauung gebildet haben, wie sie
kein verständiger Mensch haben darf. Es kommt nicht auf die