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Dr. Franz, Erster Staatsanw. beim Oberlandesgericht Colmar im Elsass,
Elsass-Lothringiscohes Verkehrssteuer- und Stem-
pelrecht in systen. Darstellung. Strassb. 1905. 213 S. (5,50 M.)
Durch das Gesetz vom 14. Nov. 1904 sind die in zahlreichen Gesetzen
zerstreuten Vorschriften über die Verkehrssteuer (Registrierung), Stempel-
steuer und Erbschaftssteuer einheitlich zusammengefasst und die älteren
Gesetze aufgehoben worden. Das Gesetz ist im wesentlichen nur eine über-
sichtliche Zusammenstellung des bereits bestehenden Rechts in deutscher
Wortfassung mit einer Reihe von „zweckmässigen Verbesserungen“, worunter
bei Steuergesetzen, Tarifen u. dgl. fast immer Steuererhöhungen zu ver-
stehen sind. Das neue Gesetz hat nun natürlich eine Menge von Ausfüh-
rungsbestimmungen, Vollzugsanweisungen, Ministerialverfügungen u. Ver-
fügungen der Steuerdirektion u. s. w. zur Folge gehabt und bei der Anwen-
dung der einzelnen Steuervorschriften kommen mancherlei andere Gesetze
privatrechtlichen, gewerbepolizeilichen, strafrechtlichen Inhalte sowie die
Gebührenordnungen in Betracht. Dieses umfangreiche Material ist nicht
leicht zu übersehen, namentlich nicht für diejenigen, welche nicht mit der
Erhebung dieser Abgaben berufsmässig zu tun haben; eine handliche Zu-
sammenstellung, die freilich der Gefahr unterliegt, durch neue Anordnungen
in einzelnen Teilen schnell zu veralten, ist daher für den praktischen Ge-
brauch von Juristen, Notaren, Geschäftsleuten aller Art dankenswert. Der
Verf. hat nicht die bei solchen Werken sonst übliche Form des Kommen-
tare: gewählt, sondern den Stoff „systematisch“ geordnet; da es sich aber
um einen Tarif und zuhllose unter sich innerlich nicht zusammenhängende
Positionen handelt, ist auch eine systematische Darstellung zum grossen
Teil eine Erläuterung der einzelnen Gesetzesvorschriften. Die Erbschafts-
steuer ist mit Rücksicht auf den Plan einer Reichserbschaftssteuer aus der
vorliegenden Bearbeitung ausgeschlossen.
Laband.
Franz Schmidt, Dr. scient. pol., Die Errichtung und Einrichtung der Staats-
behörden nach preuse. Recht. Leipz. 1905. 139 S.
Diese Tübinger Doktordissertation erhebt sich nach Inhalt und Art der
Behandlung über das Niveau, welches man an Doktordissertationen gewohnt
ist; sie ist eine gründliche, mit voller Sachkenntnis geschriebene Mono-
graphie von wissenschaftlichem Wert. Ihr Hauptverdienst besteht m. E.
in der scharfen und richtigen Unterscheidung zwischen dem Akt der Ein-
setzung und Organisation einer Staatsbehörde und der tatsächlichen Ein-
richtung durch Ernennung .der betreffenden Beamten und durch die Be-
schaffung derjenigen Mittel, welche nötig sind, damit die Behörde in Tätig-
keit treten kann. Der Erlass einer Geschäftsordnung kann je nach ihrem
Inhält zu dem einen oder andern Akt, oder auch teils zu dem einen teils