Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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opinione jurie befolgt wurden. Allerdings fehlt auch diesen Grundsätzen 
die formelle Gesetzeskraft und sie sind in fortwährendem Fluss begriffen, 
Die Darstellung des Verf. selbst zeigt am deutlichsten, dass hier eine hi- 
storische Entwicklung vorliegt, welche zu einer allmählichen Ausbildung 
des Budgetrechts geführt hat und es besteht natürlich keine Gewissheit, 
dass ‘diese Entwickelung bereits einen definitiven Abschluss gefunden hat 
und nicht zu einer weiteren Steigerung der Macht der Volksvertretung und 
der ihr entsprechenden Herabdrückung der Regierungsgewalt der Krone 
führen werde. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Feststellung des 
gegenwärtig geltenden Rechts von grösster Bedeutung und eine dankens- 
werte Leistung ist, und der Verfasser weist mit Recht darauf hin, dass auf 
einem Gebiet, auf .welchem es keinen Richterspruch zur Entscheidung von 
Streitigkeiten gibt, den Präzedenzfällen und dem gegenseitigen Verhalten 
der obersten Organe des Staates eine besondere Wichtigkeit zukommt. 
Laband. 
Dr. Josef Redlich. Recht und Technik desEnglischenParie- 
mentarismus. Die Geschäftsordnung des House of Commons in ihrer 
geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtigen Gestalt. Leipzig: Ver- 
lag von Duncker und Humblot. 1905. Royal. 8vo. XX. 881 pp. 
Preis: 20,— M. 
In diesem bahnbrechenden und bedeutenden Werke schildert REDLICH 
sowohl die Entwickelung und die heutige Gestalt der Geschäftsordnung 
des englischen Unterhauses als den Zusammenhang dieser Entwickelung 
mit der englischen Verfassnngsgeschichte und insbesondere der Geschichte 
des englischen Parlaments und seinen Beziehungen zu der Ausübung der 
Regierungsgewalt. Dieser Zusammenhang zeigt sich, wie R. in meister- 
hafter Weise darlegt, vom ersten Augenblicke an, in welchem die Auf- 
zeichnungen der Debatten beginnen, d. h. in der Mitte des sechzehnten 
Jahrhunderts und lässt sich bis in die neueste Zeit verfolgen. Namentlich 
ist in dieser Beziehung die letzte Entwickelung interessant, welche R. mit 
Recht besonders betont. Während nämlich früher die Regierung dem 
Parlamente gegenüber als fremdes Organ auftrat, gegen dessen Eingriffe 
die Geschäftsordnung ein Bollwerk aufzurichten bestimmt war, ist jetzt 
die Regierungsgewalt in dem „Kabinett“ konzentriert, das ın seiner heutigen 
Gestalt, aus den leitenden Mitgliedern der im Hause herrschenden Partei 
besteht. Wenn daher die jetzt massgebende Tendenz dahin geht, die Macht 
dieser Persönlichkeiten dem Hause gegenüber zu erhöhen, so ist dies — 
wie R. in trefiender Weise darlegt — dem Umstande zuzuschreiben, dass 
sie in ihrem Verhältnisse zum Hause nicht als Diener der Krone, sondern 
als „die die Staatsgeschäfte führenden Abgeordneten“ angesehen werden. 
Wenn auch das vorliegende Werk sich hauptsächlich mit dem Ver-
	        
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