Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gleichfalls kirchlichen Amte mehrerer nur mit einander kompetenter Men- 
schen®. Mir scheint allerdings, dass die Domkapitel nach dem Muster der 
Klöster Korporationen geworden sind, also, wie diese, abgesehen von aller 
kollegialen Zuständigkeit in der allgemeinen Kirchenverwaltung. 
Die folgenden Kapitel kehren wieder zum Privatrecht zurück; es han- 
delt sich vor allem um die juristischen Personen des BGB. und 
des HGB. Für die Stiftung nach BGB. haben wir in der Stiftungsver- 
waltung wieder -den amtlichen Mittelpunkt. Bezüglich der rechtsfäbigen 
Vereine muss unterschieden werden zwischen egoistischen und altruistischen. 
Die letzteren (z. B. ein Verein für öffentliche Lesezinnmer) stehen der Stif- 
tung gleich: die Macht der Mitglieder über das Vereinsvermögen ist eine 
amtliche; „der Verein ist hier ein zum Zwecke der Verwaltung gebildetes 
Kollegium* (S. 288). Von diesem Standpunkt aus findet es der Verfasser 
mit Recht unbegreiflich, wie das BGB. $ 33 den Mitgliedern eine Aende- 
rung des Vereinszweckes gestatten kann (S. 290). 
Die egoistischen Vereine, im: Gegensatz dazu, geben ihren Mitgliedern 
keinerlei amtliche Stellung, sie sind nichts anderes als Gesellschaften und 
wenn sie Rechtsfähigkeit (juristische Persönlichkeit) erlangt haben, so ist 
der einzige Punkt, in welchem sie sich von gewöhnlichen Gesellschaften 
unterscheiden, die Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf das Ver- 
einsvermögen. 
In diesem letzteren Falle, der namentlich auch die Aktiengesellschaften 
umfasst, hat dann die juristische Persönlichkeit immerhin eine gewisse 
praktische Bedeutung; vielleicht möchte man sagen, dass der Name diese 
Bedeutung nicht ganz angemessen zum Ausdruck bringt. Bei den altruis- 
tischen rechtsfähigen Vereinen, wie bei allen anderen Arten von juristischen 
Personen, versteht sich der Ausschluss der persönlichen Haftung ganz von 
selbst „nach der auch sonst für amtliche Verbindlichkeiten geltenden Regel* 
(S. 293). Hier fällt also auch das weg. 
Was ist also die juristische Person? Worin besteht ihr eigentlicher 
Wert? 
Bereits in der Lehre vom Gemeinwesen hatte Verfasser hervorgehoben: 
die Bezeichnung der Zuständigkeiten und Obliegenheiten der Amtsträger 
als solcher, die dem Gemeinwesen zukommen, sei „eine Metapher“ (S. 206). 
Zum Schluss wird das noch genauer ausgeführt (S. 340): Durch die Perso- 
nifikation scheint das in Gemeinschaft zu befriedigende Bedürfnis zum Be- 
dürfnis einer eigenen Person geworden zu sein. „Diese Vorstellung gibt 
dem Sachverhalt eine greifbare Gestalt, die aber seine wirkliche Beschaffen- 
heit nicht sowohl offenbart als verdeckt.* Zugleich ist sie „ein technisches 
Hilfsmittel“, um Rechtsverhältnisse unter Bestimmungen subsumieren zu 
können, die zunächst nicht dafür gegeben sind. Diesen Wert hat sowohl 
Behandlung des „Amtsvermögens“ wie die des „Gesellschaftsvermögene*. 
Die Verbindlichkeit wird dadurch nicht anders. „So ist die juristische
	        
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