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gleichfalls kirchlichen Amte mehrerer nur mit einander kompetenter Men-
schen®. Mir scheint allerdings, dass die Domkapitel nach dem Muster der
Klöster Korporationen geworden sind, also, wie diese, abgesehen von aller
kollegialen Zuständigkeit in der allgemeinen Kirchenverwaltung.
Die folgenden Kapitel kehren wieder zum Privatrecht zurück; es han-
delt sich vor allem um die juristischen Personen des BGB. und
des HGB. Für die Stiftung nach BGB. haben wir in der Stiftungsver-
waltung wieder -den amtlichen Mittelpunkt. Bezüglich der rechtsfäbigen
Vereine muss unterschieden werden zwischen egoistischen und altruistischen.
Die letzteren (z. B. ein Verein für öffentliche Lesezinnmer) stehen der Stif-
tung gleich: die Macht der Mitglieder über das Vereinsvermögen ist eine
amtliche; „der Verein ist hier ein zum Zwecke der Verwaltung gebildetes
Kollegium* (S. 288). Von diesem Standpunkt aus findet es der Verfasser
mit Recht unbegreiflich, wie das BGB. $ 33 den Mitgliedern eine Aende-
rung des Vereinszweckes gestatten kann (S. 290).
Die egoistischen Vereine, im: Gegensatz dazu, geben ihren Mitgliedern
keinerlei amtliche Stellung, sie sind nichts anderes als Gesellschaften und
wenn sie Rechtsfähigkeit (juristische Persönlichkeit) erlangt haben, so ist
der einzige Punkt, in welchem sie sich von gewöhnlichen Gesellschaften
unterscheiden, die Beschränkung der Haftung der Mitglieder auf das Ver-
einsvermögen.
In diesem letzteren Falle, der namentlich auch die Aktiengesellschaften
umfasst, hat dann die juristische Persönlichkeit immerhin eine gewisse
praktische Bedeutung; vielleicht möchte man sagen, dass der Name diese
Bedeutung nicht ganz angemessen zum Ausdruck bringt. Bei den altruis-
tischen rechtsfähigen Vereinen, wie bei allen anderen Arten von juristischen
Personen, versteht sich der Ausschluss der persönlichen Haftung ganz von
selbst „nach der auch sonst für amtliche Verbindlichkeiten geltenden Regel*
(S. 293). Hier fällt also auch das weg.
Was ist also die juristische Person? Worin besteht ihr eigentlicher
Wert?
Bereits in der Lehre vom Gemeinwesen hatte Verfasser hervorgehoben:
die Bezeichnung der Zuständigkeiten und Obliegenheiten der Amtsträger
als solcher, die dem Gemeinwesen zukommen, sei „eine Metapher“ (S. 206).
Zum Schluss wird das noch genauer ausgeführt (S. 340): Durch die Perso-
nifikation scheint das in Gemeinschaft zu befriedigende Bedürfnis zum Be-
dürfnis einer eigenen Person geworden zu sein. „Diese Vorstellung gibt
dem Sachverhalt eine greifbare Gestalt, die aber seine wirkliche Beschaffen-
heit nicht sowohl offenbart als verdeckt.* Zugleich ist sie „ein technisches
Hilfsmittel“, um Rechtsverhältnisse unter Bestimmungen subsumieren zu
können, die zunächst nicht dafür gegeben sind. Diesen Wert hat sowohl
Behandlung des „Amtsvermögens“ wie die des „Gesellschaftsvermögene*.
Die Verbindlichkeit wird dadurch nicht anders. „So ist die juristische