Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Person weder eine selbständige Person ... noch eine unselbständige . 
Sie ist ein Rechtsverhältnis und zwar teile ein Amtsverhältnis, teile ein 
Gemeinschaftsverhältnis“ (S. 341). 
Die Lehre des öffentlichen Rechts wird im Laufe der Darlegungen des 
Verfassers gar mannigfach berührt und hat ihm jedenfalls fruchtbare An- 
regungen zu danken. Damit verträgt sich sehr gut, dass wir nicht in allem 
und jedem Stück mit ibm einverstanden sind. So hat er (S. 230) seinen 
eigenen Begriff von Selbstverwaltung. Wenn er sagt: „Selbstverwaltung 
kommt zu den Angehörigen der Gemeinde“, so entspricht das ungefähr der 
Auffassung, die auch ich seiner Zeit in der „Theorie des franz. Verw.R.* 
vertreten, nachher aber, infolge einer überzeugenden Kritik LABANDs, auf- 
gegeben habe. — Die Reichsbank (S. 347) soll eine juristische Person sein 
auf Grundlage einer Gesellschaft, die zwischen dem Reich und den Aktio- 
nären besteht; nur wegen der Eigenart dieses Gesellschafters gehört sie 
dem öffentlichen Recht an. Aber eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft zwi- 
schen Staat und Aktionären — das geht nicht. Die Frage ist übrigens auch 
schon behandelt. — Den schlimmsten Stand werden wir haben mit dem 
vom Verfasser so ausgiebig verwerteten Begriff des Amtes, den er zum 
Schluss (8. 341) noch einmal ausdrücklich dem öffentlichen Recht zuschiebt. 
Das ist bei uns doch ein ziemlich fester Begriff geworden, inden sich Mo- 
narchen, Eltern, Stadtverordnete, Vereinsmitglieder nicht‘ einfügen lassen. 
Kein öffentliches Amt ohne förmliche Dienstpflicht, davon können wir 
wohl nicht abgehen. Das vom Verfasser so oft erwähnte „im Dienste 
stehen* ist nicht als solche gemeint. Die auf dem Boden des Zivilrechts 
gewachsenen „Aemter“ des Vormunds, Pflegers, Testamentsvollstreckers 
u. 8. w. sind wieder ganz anderer Art. Es ist leider nicht angängig auf 
ihr Verhältnis zum öffentlichen Amte hier einzugehen ; das würde uns allzuweit 
abführen von unserem eigentlichen Zweck der Begrüssung einer interessanten 
literarischen Neubeit, 
Leipzig. Otto Mayer. 
Schmitz-Wichmann, Die Eheschliessung im internationalen Verkehr. — Zwei 
getrennt käufliche Bände: I, Die Eheerfordernisse der Ausländer im 
Deutschen Reiche, insbesondere in Preussen (8. Aufl. von Schmitz, 
Die Eheerfordernisse der Ausländer in Preussen). Praktisches Hand- 
buch für Standesbeamte mit Musterbeispielen und Nachweisen. XVIII 
und 155 Seiten. (Preis 3 M.) — II. Das internationale Ebeschliessungs- 
recht und die Rechte betreffend die Legitimation unehelicher Kinder. 
Nachweis der Rechte der einzelnen Staaten. XVIII (98) und 886 
Seiten. (Preis 6 M.). — Selbstverlag von L. Schmitz in Meiderich. 
1905. 
Unter den Fällen, in denen ausländisches Recht ermittelt und ange- 
wandt werden muss, nimmt das Eheschliessungsrecht einen breiten Raum
	        
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