— 594 —
Person weder eine selbständige Person ... noch eine unselbständige .
Sie ist ein Rechtsverhältnis und zwar teile ein Amtsverhältnis, teile ein
Gemeinschaftsverhältnis“ (S. 341).
Die Lehre des öffentlichen Rechts wird im Laufe der Darlegungen des
Verfassers gar mannigfach berührt und hat ihm jedenfalls fruchtbare An-
regungen zu danken. Damit verträgt sich sehr gut, dass wir nicht in allem
und jedem Stück mit ibm einverstanden sind. So hat er (S. 230) seinen
eigenen Begriff von Selbstverwaltung. Wenn er sagt: „Selbstverwaltung
kommt zu den Angehörigen der Gemeinde“, so entspricht das ungefähr der
Auffassung, die auch ich seiner Zeit in der „Theorie des franz. Verw.R.*
vertreten, nachher aber, infolge einer überzeugenden Kritik LABANDs, auf-
gegeben habe. — Die Reichsbank (S. 347) soll eine juristische Person sein
auf Grundlage einer Gesellschaft, die zwischen dem Reich und den Aktio-
nären besteht; nur wegen der Eigenart dieses Gesellschafters gehört sie
dem öffentlichen Recht an. Aber eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft zwi-
schen Staat und Aktionären — das geht nicht. Die Frage ist übrigens auch
schon behandelt. — Den schlimmsten Stand werden wir haben mit dem
vom Verfasser so ausgiebig verwerteten Begriff des Amtes, den er zum
Schluss (8. 341) noch einmal ausdrücklich dem öffentlichen Recht zuschiebt.
Das ist bei uns doch ein ziemlich fester Begriff geworden, inden sich Mo-
narchen, Eltern, Stadtverordnete, Vereinsmitglieder nicht‘ einfügen lassen.
Kein öffentliches Amt ohne förmliche Dienstpflicht, davon können wir
wohl nicht abgehen. Das vom Verfasser so oft erwähnte „im Dienste
stehen* ist nicht als solche gemeint. Die auf dem Boden des Zivilrechts
gewachsenen „Aemter“ des Vormunds, Pflegers, Testamentsvollstreckers
u. 8. w. sind wieder ganz anderer Art. Es ist leider nicht angängig auf
ihr Verhältnis zum öffentlichen Amte hier einzugehen ; das würde uns allzuweit
abführen von unserem eigentlichen Zweck der Begrüssung einer interessanten
literarischen Neubeit,
Leipzig. Otto Mayer.
Schmitz-Wichmann, Die Eheschliessung im internationalen Verkehr. — Zwei
getrennt käufliche Bände: I, Die Eheerfordernisse der Ausländer im
Deutschen Reiche, insbesondere in Preussen (8. Aufl. von Schmitz,
Die Eheerfordernisse der Ausländer in Preussen). Praktisches Hand-
buch für Standesbeamte mit Musterbeispielen und Nachweisen. XVIII
und 155 Seiten. (Preis 3 M.) — II. Das internationale Ebeschliessungs-
recht und die Rechte betreffend die Legitimation unehelicher Kinder.
Nachweis der Rechte der einzelnen Staaten. XVIII (98) und 886
Seiten. (Preis 6 M.). — Selbstverlag von L. Schmitz in Meiderich.
1905.
Unter den Fällen, in denen ausländisches Recht ermittelt und ange-
wandt werden muss, nimmt das Eheschliessungsrecht einen breiten Raum