Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ein. Die Eheschliessungen, die eine Ergründung fremder Normen voraus- 
setzen, haben sich infolge der wachsenden Geltung des Personalitätsprinzips 
und infolge Zunahme der internationalen Verkehrsbeziehungen erbeblich 
vermehrt. Man hat deshalb in Preussen und in den meisten anderen deut- 
schen Staaten jene Ergründung dem vielbeschäftigten und juristisch nicht 
vorgebildeten Standesbeamten abgenommen und eie anderen Organen über- 
tragen, sei es der Heimatbehörde, die nach ihrer besseren Kenntnis von 
der Sach- und Rechtslage zu bescheinigen hat, dass ihr ein Ehehinder- 
nis nicht bekannt geworden ist, oder auch einer höheren hiesigen Behörde, 
die von dem Erfordernis jones Zeugnisses schriftlich befreit, nicht ohne zu- 
vor ibrerseits im Einzelfall das Vorhandensein der Eheerfordernisse festge- 
stellt zu haben. Was die preussischen Behörden anlangt, so verteilt sich 
bei bevorstehender Ehöschliessung eines Ausländers die Prüfungspflicht auf 
den Standesbeamten und den Justizminister; jener hat im wesentlichen die 
Formalien zu prüfen, dieser, wenn das Zeugnis der Heimatbehörde fehlt, 
dio materiellen Voraussetzungen ein& gültigen Ehe (Art. 48 84 pres. Ausf.- 
Ges. z. BGB.). Dies muss man sich gegenwärtig halten, um Entstehung 
und Zweck der beiden vorliegenden Bände verstehen zu können: Zwei alte 
Praktiker haben aus ihrer Praxis und aus Nebenstudien das Material für 
das Werk geschöpft und es, sich ergänzend, für die Praxis bearbeitet, 
Der erste Band hat Schmitz zum — früher alleinigen — Verfasser,. 
einen Standesbeamten, der sich auch sonst durch Herausgabe der Halb- 
monatsschrift „Das Standesumt“, durch seine „Musterbeispiele* und seine 
„Sammlung® der auf das Standesamtsrecht bezüglichen Gesetze hervorgetan 
hat. Das Buch liefert dem Standesbeanıten ausser einer Einleitung die wich- 
tigsten Bestimmungen auf dem Gebiete der Ausländerehe, vornehmlich für 
Preussen, in kurzer tabellarischer Form auch für die anderen Bundesstaaten. 
Sodann findet sich für viele ausländische Staaten eine Zusammenstellung 
der vom Ausländer beizubringenden Urkunden; sie ist nicht sehr inhalts- 
reich und erhält den vornehmsten Inhalt durch den Hinweis auf die Dar- 
stellung des fremden Eherechts, die jetzt in den zweiten Band verwiesen 
ist, Es folgen Musterbeispiele und eine Aufzählung der deutschen Konsuln 
im Ausland sowie der fremden Konsuln im Deutschen Reiche. 
Der zweite Band übertrifft den ersten wie an Umfang so-auch an Be- 
deutung. Er enthält eine recht eingehende und zuverlässige Darstellung 
der fremden Eherechte selbst und wächst damit “ber die Wände des Stan- 
desamts hinaus. Man geht wohl nicht fehl, wenn man diesen, jetzt zum 
ersten Male erschienenen Teil des Gesamtwerkes dem zweiten Verfasser, 
dem Kanzleirat WICHMANN im Justizministerium, zuschreibt und den Grund 
für die Vereinigung des Standesbeamten ScaMITz gerade mit diesem Beam- 
ten in der Tatsache sucht, dass es in Preussen der Justizminister ist, der 
die erwähnte Befreiung von der Beibringung des Ausländerzeugnisses zu 
erteilen hat. So wird manche Ausführung des zweiten Bandes in der täg-
	        
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