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John Westlake. International Law. Part I. Peace. Cambridge
at the University Press. 1904. 88 XII und 356. 8°.
Dem internationalen Recht und der wachsenden Anerkennung seiner
fundamentalen Sätze ist des Schicksals Fügung von grossem Werte gewor-
den, dass Männer von hoher Autorität bis in ehrwürdige Altersgrenzen hin-
auf an seinem Ausbau, an der Erhaltung des Gewonnenen wirksam gewesen
sind. Einer jungen Lehre sind solche bewährte Tragkräfte Bedingungen
der Entwicklung; ich denke an: HEFFTER, MAncınI, LORIMER, BLUNTSCHLI,
MoyNIER u. a. Sie geben einer jungen Lehre Bestand und zeitliche Fern-
wirkung. In dieser pietätsvollen Stimmung greifen wir zu dem vorliegen-
den jugendfrischen Werk eines Meisters im Psalmistenalter. Wendet es sich
auch nach Absicht seines Urhebers nur an „English university students and
average Englishmen interested in public affairs*, so ist es uns gerade um
dieses informatorischen Zweckes willen beweiskräftig für den Stand der
Lehre bei dem mächtigen, hochgebildeten und schaffensfreudigen Volke
Englands, das WESTLAKE mit Recht als den berufensten Wortführer, gleich-
sam als Urkundsperson ansieht. Hier ist die Kraft des Buches zu suchen,
das sich in Volksüberzeugung umsetzen und daher als Rechtsbe-
wusstsein weiter Volkskreise mitbestimmend auf das internationale Rechts-
leben einwirken wird. Der gelehrte Verfasser sucht sein Ziel nicht durch
einen in allen Teilen geschlossenen systematischen Aufbau zu erreichen,
sondern durch eine lichtvolle Orientierung über die wichtigsten Probleme
der allmälich vorschreitenden und konsistenter werdenden Staatengesellschaft.
In diesem Rahmen behandelt er das Problem des Rechtscharakters der in-
ternationalen Staatenbeziehungen, Geltungsgebiet und Quellen des Völker-
rechts. Hier, wie in den vielseitigen Untersuchungen über die Erscheinungs-
form des Staates, über Souveränität und Abstufungen des Dependen‘.ver-
hältnisses, Entstehung und Untergang des Staates treten Grundgedanken
hervor, die oft erheblich von dem Linienlauf unserer kontinentalen Dogmatik
und Systematik abweichen, aber wir anerkennen willig ihren von Einseitig-
keit freien nationalen und praktischen Grundzug, das instruktive Be-
streben, den reichen Schatz einer fast fünfzigjährigen Juristen-Erfahrung
in den Dienst unserer Lehre zu stellen.
Wer auch für die geschichtlichen Ereignisse das Ebenmass leitender
Grundsätze zu suchen bemüht ist, wird WESTLAKES Ausführungen über die
Anerkennung von Insurgenten als kriegführende Partei und über Staaten-
succession mit regem Anteil folgen und zeitgenössische Vorgänge (Elsass,
Transvaal, Südstaaten der Union etc.) im Lichte einer wenn auch nicht
parteilosen, — wer vermöchte die ernstlich zu bieten ? — so doch vornehm
versöhnlichen Erklärung dargeboten finden. Umso fremder berühren uns die
noch streng auf dem Boden privatrechtlicher Konstruktion ruhenden Un-
tersuchungen über Staatsgebiet und koloniale Landnahme und wir werden
wunderlich von dem Widerspruch erfasst, dass das so mutig und erfolg-