Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht 
erfüllen“, ein so allgemeiner und weitumfassender, als er sich 
nur denken lässt, denn die Existenz eines Bundes von selb- 
ständigen Staaten ist primär bedingt durch die Erfüllung der 
übernommenen Bundespflichten, die Erfüllung der Gesamtheit 
der Bundespflichten ist das sine qua non der Bundeskonstruk- 
tion, und Destruktion im allgemeinsten Sinne ist das Wegnehmen 
eines der Grundpfeiler des Staatsbaues durch Nichterfüllung einer 
Bundespflicht. Erscheint es so nun, um der Destruktion vorzu- 
beugen, a priori notwendig, in Rücksicht auf die aufgestellten 
Bundespflichten eine Zwangsgewalt des Bundes zu konstituieren, 
welche im Bedarfsfalle durch Exekution die Bundesglieder zur 
Erfüllung der Bundespflichten anhalten kann, so haben doch 
nicht alle Staaten-Verbindungen die Notwendigkeit einer solchen 
Zwangsgewalt anerkannt. So ist der Verfassung der Vereinigten 
Staaten von Amerika eine derartige Bestimmung dauernd unbe- 
kannt geblieben, und, wenn hier auch vor und bei Ausbruch 
des Bürgerkrieges, in den Jahren 1860/61, das Fehlen einer 
solchen Bestimmung schmerzlich vermisst wurde, so wurde sie 
doch nicht nach dem Siege der Nordstaaten in die Verfassung 
aufgenommen, vielmehr gab die Majorität dem sehr weit sehen- 
den Staatsmann ALEXANDER HAMILTON recht, welcher von dem 
Vorschlage, dem amerikanischen Kongress Gewalt zu geben, 
Exekutionen gegen einen oder mehrere Staaten zu beschliessen, 
gesagt hat, er sei damit gleichbedeutend, dem Kongress Gewalt 
zu geben, den Bürgerkrieg zu beschliessen (The Federalist on 
the Constitution of the United States, Philadelphia Edition of 
1868. Historical Notice, pag. 28 and 29). Andererseits verleiht 
dagegen die Verfassung der Schweizer Eidgenossenschaft der 
Bundesversammlung in Artikel 85 Nr. 8 die Befugnis, „Mass- 
regeln“ zu beschliessen, „welche die Erfüllung der bundesmässigen 
Verpflichtungen zum Zwecke haben“, Ebenso kannte auch schon 
der deutsche Bund, dieser zeitliche, aber nicht rechtliche Vor-
	        
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