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Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht
erfüllen“, ein so allgemeiner und weitumfassender, als er sich
nur denken lässt, denn die Existenz eines Bundes von selb-
ständigen Staaten ist primär bedingt durch die Erfüllung der
übernommenen Bundespflichten, die Erfüllung der Gesamtheit
der Bundespflichten ist das sine qua non der Bundeskonstruk-
tion, und Destruktion im allgemeinsten Sinne ist das Wegnehmen
eines der Grundpfeiler des Staatsbaues durch Nichterfüllung einer
Bundespflicht. Erscheint es so nun, um der Destruktion vorzu-
beugen, a priori notwendig, in Rücksicht auf die aufgestellten
Bundespflichten eine Zwangsgewalt des Bundes zu konstituieren,
welche im Bedarfsfalle durch Exekution die Bundesglieder zur
Erfüllung der Bundespflichten anhalten kann, so haben doch
nicht alle Staaten-Verbindungen die Notwendigkeit einer solchen
Zwangsgewalt anerkannt. So ist der Verfassung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine derartige Bestimmung dauernd unbe-
kannt geblieben, und, wenn hier auch vor und bei Ausbruch
des Bürgerkrieges, in den Jahren 1860/61, das Fehlen einer
solchen Bestimmung schmerzlich vermisst wurde, so wurde sie
doch nicht nach dem Siege der Nordstaaten in die Verfassung
aufgenommen, vielmehr gab die Majorität dem sehr weit sehen-
den Staatsmann ALEXANDER HAMILTON recht, welcher von dem
Vorschlage, dem amerikanischen Kongress Gewalt zu geben,
Exekutionen gegen einen oder mehrere Staaten zu beschliessen,
gesagt hat, er sei damit gleichbedeutend, dem Kongress Gewalt
zu geben, den Bürgerkrieg zu beschliessen (The Federalist on
the Constitution of the United States, Philadelphia Edition of
1868. Historical Notice, pag. 28 and 29). Andererseits verleiht
dagegen die Verfassung der Schweizer Eidgenossenschaft der
Bundesversammlung in Artikel 85 Nr. 8 die Befugnis, „Mass-
regeln“ zu beschliessen, „welche die Erfüllung der bundesmässigen
Verpflichtungen zum Zwecke haben“, Ebenso kannte auch schon
der deutsche Bund, dieser zeitliche, aber nicht rechtliche Vor-