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gänger des Deutschen Reiches, die Bundes-Exekution als das
Mittel, säumige Bundesglieder zur Erfüllung ihrer Pflichten an-
zuhalten. Zwar berührt die Bundesakte vom 8. Juni 1815 diese
Schattenseite bundesstaatlichen Lebens noch mit keinem Worte,
aber die Schlussakte vom 15. Mai 1820 behandelt eingehend die
Bundesexekution in den Artikeln 31 bis 34. Die Vorschriften
dieser Artikel über die Bundesexekution gelangten in den
50 Jahren des Bestehens des Deutschen Bundes wiederholt zur
praktischen Anwendung gegen Dänemark wegen Nichterfüllung
der Bundespflichten in Beziehung auf Holstein. Trug in diesen
Fällen das Rechtsinstitut der Bundesexekution wirklich zur
Sicherung und Erhaltung des Deutschen Bundes bei, so sollte
andererseits schliesslich der Deutsche Bund die Erfahrung machen,
dass die Bundesexekution ein zweischneidiges Schwert ist: einem
neuen Exekutionsbeschluss vom 7. Dezember 1863 gegen Däne-
mark in der holsteinischen Sache folgte der dänische Krieg des
Jahres 1864 und dem Bundesbeschluss vom 14. Juni 1866, wel-
cher die Mobilmachung und kriegsbereite Aufstellung der 4 nicht-
preussischen und nichtösterreichischen Armeekorps anordnete im
Hinblick auf eine gegen Preussen intendierte Exekution, folgte
unmittelbar die Auflösung des Deutschen Bundes und der
deutsche Krieg des Jahres 1866. So hatte das Rechtsinsti-
tut der Bundesexekution, anstatt an seinem Teile „dem Bun-
desverein die erforderliche Vollendung zu sichern“ (Eingangs-
worte der Schlussakte) und den Frieden zu erhalten, zuletzt
zwei blutige Kriege veranlasst und schliesslich dem Deutschen
Bunde den Untergang gebracht. Auf Grund dieser traurigen
Erfahrung konnte sich HAMILTON wohl zu jenem oben erwähnten
Ausspruch im Jahre 1868 veranlasst sehen, und sie wird es
neben anderen Gründen veranlasst haben, dass die siegreichen
Nordstaaten in Amerika trotz ihrer Majorität im Kongress und
trotz ihres in den Jahren 1860 und 1861 hervorgetretenen Ver-
langens nach einer Zwangsgewalt des Kongresses jetzt doch