Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nicht die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in ibre Ver- 
fassung forderten. Glaubte der Deutsche Bund nicht ohne das 
Institut der Bundesezekution auskommen zu können, so haben 
dagegen die zur Zeit des Bestehens des Deutschen Bundes ent- 
standenen beiden deutschen Reichsverfassungen von 1849 resp. 
1850 (die Reichsverfassung vom 28. März 1849 und die sogen. 
Erfurter Unionsverfassung vom April 1850), diese beiden rechts- 
historischen Vorläufer der Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des und somit unserer Reichsverfassung (cf. HÄnEL 1. c. S. 11 
und S. 198 f.), davon abgesehen, dem Reiche eine solche 
Zwangsgewalt gegenüber den Einzelstaaten zu verleihen; sie 
geben dem Reiche kein anderes Mittel, um den Ungehorsam 
eines Einzelstaates zu brechen, als „Klagen der Reichsgewalt 
gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung“ 
vor dem Reichsgericht (Reichsverfassung von 1849 8 126. bez. 
Erfurter Unionsverfassung $ 124a). Sind nun die Verfassung 
des Norddeutschen Bundes und unsere Reichsverfassung „an den 
entscheidenden Punkten und in den Grundzügen Reproduktionen 
der deutschen Reichsverfassung von 1849, und zwar in allen 
Hauptsachen in nächster Anlehnung an die Unionsverfassung“ 
(HÄNEL 1. c. S. 198), so stossen wir dagegen gerade in der 
Frage der Bundesexekution auf einen Punkt, wo jene von ihren 
rechtshistorischen Vorläufern und Vorbildern abgewichen sind: 
die beiden „Reproduktionen“ reproduzieren nämlich nicht die 
Abschnitte 5 und 6 („das Reichsgericht“ und „die Grundrechte 
des deutschen Volkes“), gegeben in den $$ 125 bis 189 resp. 
123 bis 187, und somit auch nicht die „Klagen der Reichs- 
gewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichs- 
verfassung“ des $ 126.a bez. 124a, übernehmen vielmehr aus 
der Verfassung des Deutschen Bundes doch wiederum die Bun- 
desexekution. Schon die im Bundestage am 14. Juni 1866 von 
dem preussischen Gesandten VON SAVIGNY überreichten „Grund- 
züge einer neuen, den Zeitverhältnissen entsprechenden Einigung“
	        
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