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enthielten die Bestimmung, dass Preussen als Bundespräsidium
für Aufrechterhaltung der Ordnungen des Bundes nötigenfalls
im Wege der Exekution sorgen sollte. Demgemäss lautete dann
der 20. Artikel des Entwurfes der norddeutschen Verfassung:
„ Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten
nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution an-
gehalten werden. Diese Exekution ist
a) in betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Ver-
zuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollzieben,
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrate zu
beschliessen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken.
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden
Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In
den unter a bezeichneten Fällen ist dem Bundesrate von An-
ordnung der Exekution unter Darlegung der Beweggründe un-
gesäumt Kenntnis zu geben“. Bei der Beratung dieses Artikels
am 27. März 1867 stellte der Abgeordnete KıTz den Antrag,
dass der letzte Satz des Artikels gestrichen und statt dessen ge-
sagt werde: „In den unter a bezeichneten Fällen bedarf die
Anordnung der Exekution der ungesäumt einzuholenden Ge-
nehmigung des Bundesrats“. Indes wurde das Amendement
Kırz abgelehnt und der Artikel 20 in der Fassung des Entwurfs
mit grosser Majorität angenommen. In dem Verfassungsgesetz
erhielt dieser Artikel 20 infolge Wegfalls des ursprünglichen
Artikels 12 des Entwurfs die Zahl 19. Nachdem der Artikel 19
in den 4 Jahren des Bestehens des norddeutschen Bundes un-
verändert in Geltung geblieben war, ohne einmal in praktische
Anwendung gekommen zu sein, erlitt er bei Umgestaltung des
norddeutschen Bundes zum deutschen Reiche Veränderungen,
die noch weiter gingen, als KıTz s. Z. es beantragt hatte. Die
Bündnisverträge zu Versailles und Berlin hatten vor allem die
Stärkung des föderativen Charakters der Verfassung zur Folge.
„Die Aenderungen, welche die Bundesverfassung erhalten hat“,