Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

sind die aus Artikel 1 und 5 der Reichsverfassung sich ergeben- 
den Mitglieder des Bundes „Deutsches Reich“, also die selbstän- 
digen Einzelstaaten, welche 1867 resp. 1871 den Bund geschlossen 
haben. Von den selbständigen Einzelstaaten wird im Tatbestand 
vorausgesetzt, dass sie ihre verfassungsmässigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, und gegen sie soll dann deshalb Exekution statt- 
haben können. Diese Bundes- oder Reichsexekution kann sich 
somit gemäss dem Wortlaute des Artikels niemals richten gegen 
die einzelnen Landesbehörden eines der Bundesstaaten als solche 
oder gegen die einzelnen Reichsangehörigen als solche, wenn 
die Landesbehörden resp. die einzelnen Reichsangehörigen die 
Reichsgesetze verletzen oder ihren Pflichten gegen das Reich 
nicht nachkommen sollten. Diese letzteren Fälle trifft der 
Artikel 19 nicht. Vielmehr ist, was diese Fälle anlangt, der 
einzelne Bundesstaat dem Reich gegenüber verpflichtet, dafür 
Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass einerseits seine 
einzelnen Landesbehörden und andererseits seine Staatsange- 
hörigen sowie alle auf seinem Gebiet sich aufbaltenden sonstigen 
Reichsangehörigen und Ausländer die Reichsgesetze befolgen 
und ihre Pflichten gegen das Reich erfüllen. Und es hat der 
einzelne Bundesstaat durch Anwendung der ihm zustehenden 
Landesgewalt den Ungehorsam der betreffenden Landesbehörden 
resp. Individuen gegen das Reich zu brechen. Wenn z. B. eine 
Landesbehörde ein Reichsgesetz nicht beachtet, so hat der be- 
treffende Bundesstaat gegen seine Behörde einzuschreiten; wenn 
ein Reichsangehöriger z. B. sich der Militärpflicht entzieht oder 
die ausgeschriebene Reichssteuer nicht bezahlt, so hat der be- 
treffende Bundesstaat dafür zu sorgen, dass das bezügliche ge- 
setzliche Verfahren gegen diesen Reichsangehörigen eingeleitet 
wird. Schreitet in allen diesen Fällen der Bundesstaat nicht 
zu Gunsten des Reiches ein, so verletzt er aber eben hierdurch 
seine Pflichten gegen das Reich und wird somit als „Bundes: 
glied“ von Artikel 19 getroffen, d. h. gegen ihn als „Bundes:
	        
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