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Reich kann doch solche Geldbeiträge erst fordern im Anschluss
an Gesetze, die auf Grund der Reichsverfassung ergingen. Sind
somit als „verfassungsmässige Bundespflichten“ auch diejenigen
anzusehen, welche nur mittelbar aus der Reichsverfassung origi-
nieren, so ergibt sich damit notwendig ein sebr weiter Kreis von
Pflichten, die durch Artikel 19 getroffen werden; jede von diesen
Pflichten braucht mit den anderen nur das gemeinsam zu haben,
dass sie „ihre letzte Begründung in der durch die Reichsver-
fassung bestimmten und begrenzten Kompetenz des Reiches
findet“ (HÄnEL 1. c. S. 446). Es kann sich handeln um Zah-
lung der festgesetzten Matrikularbeiträge oder sonstiger Geld-
summen an das Reich, um Stellung der auf den Einzelstaat
fallenden Rekrutenzahl, um Unterlassung von Unternehmungen
gegen den Bestand des Reiches, um Herstellung voller Ueber-
einstimmung der partikularen Gesetze mit den Reichsgesetzen,
um Mitwirkung bei der Konstituierung der Reichsorgane, vor
allem des Bundesrates (so ZORN 1. c. S. 157 und HäÄneEL |. c.
S. 447, dagegen sehen WESTERKAMP |. c. S. 70 LABAND |. c.
S. 221 f. im Anschluss an Fürst. Bismarck in der Ernennung
von Bundesratsbevollmächtigten nur ein Bundesrecht, nicht aber
eine Bundespflicht). Ferner kann es sich handeln um Verpflich-
tungen, welche den Einzelstaaten von Reichs wegen obliegen im
Verhältnis zu anderen Bundesgliedern oder zu den Staaten der
Völkergemeinschaft, oder um Anerkennung von Rechten, welche
nach der Reichsgesetzgebung den Staatsbürgern zustehen. Ebenso
wie die „verfassungsmässigen Bundespflichten* inhaltlich ganz
verschiedenartig sein können, so kann aber auch ihre „Nichter-
füllung“ sich ganz verschieden äussern. Die „Nichterfüllung*
kann bestehen in einer Handlung oder Unterlassung der voll-
ziehenden Gewalt, in der Vornahme oder Unterlassung eines
gesetzgeberischen Aktes und ın jurisdiktiven Anordnungen der
Partikularbehörden; in letzteren ist allerdings dann niemals eine
„Nichterfüllung“ zu erblicken, soweit die reichsgesetzlich (cf. Ge-