Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Reich kann doch solche Geldbeiträge erst fordern im Anschluss 
an Gesetze, die auf Grund der Reichsverfassung ergingen. Sind 
somit als „verfassungsmässige Bundespflichten“ auch diejenigen 
anzusehen, welche nur mittelbar aus der Reichsverfassung origi- 
nieren, so ergibt sich damit notwendig ein sebr weiter Kreis von 
Pflichten, die durch Artikel 19 getroffen werden; jede von diesen 
Pflichten braucht mit den anderen nur das gemeinsam zu haben, 
dass sie „ihre letzte Begründung in der durch die Reichsver- 
fassung bestimmten und begrenzten Kompetenz des Reiches 
findet“ (HÄnEL 1. c. S. 446). Es kann sich handeln um Zah- 
lung der festgesetzten Matrikularbeiträge oder sonstiger Geld- 
summen an das Reich, um Stellung der auf den Einzelstaat 
fallenden Rekrutenzahl, um Unterlassung von Unternehmungen 
gegen den Bestand des Reiches, um Herstellung voller Ueber- 
einstimmung der partikularen Gesetze mit den Reichsgesetzen, 
um Mitwirkung bei der Konstituierung der Reichsorgane, vor 
allem des Bundesrates (so ZORN 1. c. S. 157 und HäÄneEL |. c. 
S. 447, dagegen sehen WESTERKAMP |. c. S. 70 LABAND |. c. 
S. 221 f. im Anschluss an Fürst. Bismarck in der Ernennung 
von Bundesratsbevollmächtigten nur ein Bundesrecht, nicht aber 
eine Bundespflicht). Ferner kann es sich handeln um Verpflich- 
tungen, welche den Einzelstaaten von Reichs wegen obliegen im 
Verhältnis zu anderen Bundesgliedern oder zu den Staaten der 
Völkergemeinschaft, oder um Anerkennung von Rechten, welche 
nach der Reichsgesetzgebung den Staatsbürgern zustehen. Ebenso 
wie die „verfassungsmässigen Bundespflichten* inhaltlich ganz 
verschiedenartig sein können, so kann aber auch ihre „Nichter- 
füllung“ sich ganz verschieden äussern. Die „Nichterfüllung* 
kann bestehen in einer Handlung oder Unterlassung der voll- 
ziehenden Gewalt, in der Vornahme oder Unterlassung eines 
gesetzgeberischen Aktes und ın jurisdiktiven Anordnungen der 
Partikularbehörden; in letzteren ist allerdings dann niemals eine 
„Nichterfüllung“ zu erblicken, soweit die reichsgesetzlich (cf. Ge-
	        
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