Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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richtsverfassungsgesetz $ 1) anerkannte Unabhängigkeit der Ge- 
richte in Frage steht, oder soweit die Reichsgesetzgebung selbst 
(cf. Gerichtsverfassungsgesetz $ 13) verwaltungsrechtliche Ent- 
scheidungen an bestimmte Instanzen in einem bestimmten Ver- 
fahren gebunden hat. Da Artikel 19 als handelnde Subjekte 
bezüglich der „Nichterfüllung“ einfach und allgemein die „Bun- 
desglieder*“ nennt, so ist es endlich irrelevant, welches Organ 
des Einzelstaates als des „Bundesgliedes“ die Verantwortlich- 
keit für die „Nichterfüllung“ trägt. Dieses Organ des „Bundes- 
gliedes* kann sein eine Verwaltungsbehörde, welche die Aus- 
führung eines Reichsgesetzes unterlässt, oder eine legislative 
Körperschaft, welche eine landesgesetzlich notwendige Zustim- 
mung oder Bewilligung verweigert, oder auch der Landesherr 
selbst, wenn er eine erforderliche Zustimmung nicht gibt, wenn 
er in die Kompetenz des Reiches eingreift oder wenn er durch 
gewisse Unternehmungen den Bestand des Reiches gefährdet. 
Diese Irrelevanz ist um so mehr festzuhalten, da die gedachten 
Organe mehr oder weniger auf innerstaatlichen Einrichtungen 
beruhen; es ist nämlich sogar der Fall möglich, dass sich in- 
folge von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates 
zur Zeit a priori überbaupt nicht feststellen ‚lässt, welches Organ 
für jene „Nichterfüllung“ verantwortlich ist. Das Reich braucht 
dann jene Feststellung des verantwortlichen Landesorganes keines- 
wegs abzuwarten, sondern kann sofort wegen der „Nichter- 
füllung“ seinerseits mit. Exekution gegen das „Bundesglied“ vor- 
gehen. Dasselbe ist anzunehmen, wenn solche Verfassungs- 
streitigkeiten direkt eine „Nichterfüllung“ veranlassen; jedoch 
enthält dann natürlich die vom Reiche vorgenommene Exekution 
keine Entscheidung des bundesstaatlichen Verfassungsstreites (im 
Sinne des Artikel 76,2 der Reichsverfassung!), denn der Ver- 
fassungsstreit hat ja die Exekution nur indirekt (die der Exe- 
kution vorangehende „Nichterfüllung* allerdings — ‚wie voraus- 
gesetzt wurde — direkt!) veranlasst (so vYoN SEYDEL: in der
	        
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