werden“ genau und nur in abgekürzter Form den Sinn der
bezgl. Worte der Wiener Schlussakte wiedergibt, denn Ar-
tikel 31 der Schlussakte sagt: „die Bundesversammlung hat
das Rechtund die Verbindlichkeit, für die Vollziehung
u. 8. w. zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung
äller anderen bundesverfassungsmässigen Mit-
tel, die erforderlichen Exekutions-Massregeln ...... in An-
wendung zu bringen“; die Schlussakte spricht von dem Recht
und der Verbindlichkeit, also der Pflicht, zunächst alle anderen
Mittel und erst bei Fruchtlosigkeit dieser die Exekution anzu-
wenden; unsere Reichsverfassung macht es, wenn sie „können“
sagt, ebenfalls zur Pflicht, vorher alle anderen Mittel anzu-
wenden, und sie will sagen, erst nach vergeblicher Anwendung
dieser anderen Mittel habe die Reichsgewalt dann das Recht,
das Mittel der Exekution zu gebrauchen, welches Recht dann
zur Pflicht, also das „können“ zum „müssen“ werde, da ja die
Reichsgewalt für den Bestand des Reiches zu sorgen habe:
gerade in Rücksicht auf jene anderen Mittel, also im mit der
Schlussakte gleichlaufenden Gedankengange konnte unsere Reichs-
verfassung, da sie jene Mittel der Selbstverständlichkeit halber
garnicht erwähnt, nur „können“ sagen in Beziehung auf die Exe-
kution, also mit dem „können“ an sich nur von einem Rechte
der Reichsgewalt, die Exekution anzuwenden, sprechen, ohne die
aus allgemeinen Gründen resultierende diesbezügliche Pflicht der
Reichsgewalt hier zu betonen, während ein „sind sie anzu-
halten“ jene anderen Mittel ausschlösse, wenn es auch anderer-
seits die Pflicht der. Reichsgewalt, Exekution anzuwenden, deut-
licher hervortreten liesse. — Ist nun dem Reiche, der Reichs-
gewalt für Fälle von Bundespflicht- Verletzung neben dem Rechte,
andere mildere Mittel anzuwenden, das Exekutionsrecht durch
Art. 19 zugesprochen worden, so haben damit die bundschliessen-
den Staaten dem Reiche ein besonders schwerwiegendes Ober-
hoheits-Recht eingeräumt. Die Oberhoheit des Reiches . kommt