Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Rechtsgrund der Exekution gelangen: ist das deutsche Reich 
nur ein völkerrechtliches Vertragsverhältnis, so kann auch das 
Exekutionsrecht des Reiches nur auf der vertragsmässigen Unter- 
werfung der Einzelstaaten basieren; und bei Ausübung des Exe- 
kutionsrechts von seiten des Reiches kann immer nur von einer 
Erzwingung der Vertragstreue, der Bundestreue, niemals aber 
von Erzwingung des Gehorsams die Rede sein. — Indes, so 
wertvoll in theoretischer Richtung die Beantwortung der Frage 
nach dem rechtlichen Charakter und dem Rechtsgrund der Bun- 
desexekution ist, so unerheblich würde sie für die Praxis sein 
(so auch von RöNNE |]. c. S. 70), dagegen ist nicht nur theo- 
retisch, sondern auch praktisch wichtig die Beantwortung der 
Frage nach dem rechtlichen Inhalt der Exekution des Art. 19. 
Die Reichsverfassung gibt weder hier noch sonst etwas an über 
den von ihr vorausgesetzten oder gewollten Reclıtsinhalt der 
Reichsexekution. Auch ist bis jetzt noch keine Reichsexekutions- 
Ordnung ergangen, wie eine solche ja bestand zur Zeit des 
deutschen Bundes. Jedoch sind wir im vorliegenden Fall in 
der eigenartigen Lage, eine Rechtsnorın der norddeutschen Ver- 
fassung heranziehen zu müssen. Die norddeutsche Verfassung 
bestimmte im Artikel 19 Absatz 2 Satz 1: „die Exekution kann 
his zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regie- 
rungsgewalt ausgedehnt werden“. Zwar ist nun dieser Satz 
(auch nur der einzige Satz der norddeutschen Verfassung, wel- 
cher etwas bestimmte über die Art und Weise des Vollzugs der 
Exekution) mit anderen Sätzen des Artikel 19 bei Umwandlung 
des norddeutschen Bundes zum deutschen Reiche gestrichen 
worden, allein der Präsident des Bundeskanzleramtes DELBRÜCK 
erklärte bezgl. der Abänderungen des Artikel 19, es sei die 
Aenderung eine „faktisch in der Tat nicht wesentliche“, die 
Veranlassung zu der Aenderung liege hauptsächlich auf dem 
Gebiete der internationalen Konvenienz. Da einerseits also 
gemäss dieser unzweifelhaft in Uebereinstimmung mit den ver-
	        
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