Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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RönneE (l. c. S. 72) hält es für selbstverständlich einerseits, dass 
es dem Kaiser zustehe, „Reichskommissarien zu ernennen und 
abzusenden und diese mit Instruktionen zu versehen, sowie dass 
durch die Reichskommissarien alle diejenigen Anordnungen und 
den Landesbehörden diejenigen Anweisungen erteilt werden kön- 
nen, welche dahin zielen, die Erfüllung der Bundespflicht herbei- 
zuführen, also insbesondere auch Anweisungen an die Verwal- 
tungsbehörden wie auch an die Landeskassen“, andererseits, 
„dass der versagte Gehorsam nötigenfalls durch Verwendung 
militärischer Macht erzwungen werden darf“. HÄnet (l. c. S. 449 ff.) 
beschäftigt sich gerade mit dieser Frage besonders eingehend, 
nach ihm „entspringt aus der Allgemeinheit der Fassung der 
Verfassung das allgemeine Recht des Reiches, sich alle diejenigen 
Mittel 'anzueignen, welche Natur und Zweck der Exekution 
fordern“, er unterscheidet dann zwei Arten der Exekution: 
die militärische Exekution als die nur mittelbar wirksame Exe- 
kution und die „bürgerliche“ Exekution als die unmittelbar wirk- 
same Exekution; unter der letzteren versteht er „die formelle 
Kassation oder die Erlassung von Landesgesetzen oder die Er- 
gänzung der legislativen Zustimmung des Landesherrn oder 
einer gesetzgebenden Körperschaft (Etatforcierung); oder die un- 
mittelbare Vornahme von Vollziehungsmassregeln und Verwal- 
tungseinrichtungen. oder endlich schlechthin die zeitweilige Er- 
greifung der landesherrlichen Regierungsgewalt von Reichs wegen 
und durch Reichsorgane“. Nach VON SEYDEL (l. c. S. 137 £. 
resp. S. 190) unterscheidet sich die Exekution vom Kriege da- 
durch, dass sie einseitige Gewalt ausübt, es liege aber in ihrem 
Wesen, dass diese Gewalt militärische sei, denn nur dann sei 
eine Einflussnahme auf die Landesregierung möglich, wenn gegen 
Behörden und Untertanen physische (fewalt geübt werden könne, 
lediglich diesem bewaffneten Zwange seien Behörden und Staats- 
angehörige zu weichen berechtigt; von SEYDEL beruft sich dann 
auch hier auf eine amerikanische Staatsrechtsauffassung, WEB-
	        
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