Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

gegenüber besteht aber in einem Vorgehen mit militärischen 
Kräften; zu diesem rechtssystematischen Grunde tritt sodann 
aber auch noch ein rechtshistorischer hinzu: die norddeutsche 
Verfassung und somit auch die Reichsverfassung nahm bezgl. 
der Bundesexekution, wie oben gesagt wurde, das Recht des 
deutschen Bundes zum Vorbild, und der deutsche Bund kannte 
als Bundesexekution die militärische Exekution cf. Art. 33 der 
Schlussakte die Worte „die Stärke der dabei zu verwenden- 
den Mannschaft“ und die Bundesexekutions-Ordnung vom 3. Au- 
gust 1820. Sichern nun diese zwei Gründe rechtlich die über- 
einstimmende Ansicht der Schriftsteller, dass die militärische 
Exekution als Exekutionsmittel nach Reichsrecht zu gelten hat, 
so ist damit aber nicht zugleich festgestellt, dass das Reichs- 
recht die militärische Exekution als einziges Exekutionsmittel 
kennt, so dass sich mit der militärischen Exekution der rechtliche 
Inhalt der Reichsexekution erschöpfen würde. Während nämlich 
das Recht des deutschen Bundes, wie aus dem Gedankengang 
des Artikel 33 der Schlussakte „. . .. . die Bundesver- 
samnılung erteilt ..... den Auftrag ..... und bestimmt zu- 
gleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mann- 
schaft als die........ Dauer... .“, aus dem Inhalt der Bun- 
desexekutions-Ordnung und aus der vom Bunde in den während 
der 50 Jahre eingetretenen Fällen geübten Rechtspraxis un- 
zweifelhaft hervorgeht, allerdings die militärische Exekution als 
einziges Exekutionsmittel kannte, hat das Reichsrecht nur die 
über den rechtlichen Inhalt der Reichsexekution nichts besagende 
Bestimmung „können sie dazu im Wege der Exekution ange- 
halten werden“. Wenn nun auch das Reichsrecht das Rechts- 
institut der Exekution als solches aus dem Recht des .deutschen 
Bundes entlehnt hat, so ist damit gerade angesichts der kurzen 
Fassung des Reichsrechtes und in Anbetracht des Mangels jeder 
reichsrechtlichen Bestimmung über den Inhalt der Exekution 
nicht gesagt, dass auch der Inbalt der Reichsexekution mit der
	        
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