gegenüber besteht aber in einem Vorgehen mit militärischen
Kräften; zu diesem rechtssystematischen Grunde tritt sodann
aber auch noch ein rechtshistorischer hinzu: die norddeutsche
Verfassung und somit auch die Reichsverfassung nahm bezgl.
der Bundesexekution, wie oben gesagt wurde, das Recht des
deutschen Bundes zum Vorbild, und der deutsche Bund kannte
als Bundesexekution die militärische Exekution cf. Art. 33 der
Schlussakte die Worte „die Stärke der dabei zu verwenden-
den Mannschaft“ und die Bundesexekutions-Ordnung vom 3. Au-
gust 1820. Sichern nun diese zwei Gründe rechtlich die über-
einstimmende Ansicht der Schriftsteller, dass die militärische
Exekution als Exekutionsmittel nach Reichsrecht zu gelten hat,
so ist damit aber nicht zugleich festgestellt, dass das Reichs-
recht die militärische Exekution als einziges Exekutionsmittel
kennt, so dass sich mit der militärischen Exekution der rechtliche
Inhalt der Reichsexekution erschöpfen würde. Während nämlich
das Recht des deutschen Bundes, wie aus dem Gedankengang
des Artikel 33 der Schlussakte „. . .. . die Bundesver-
samnılung erteilt ..... den Auftrag ..... und bestimmt zu-
gleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mann-
schaft als die........ Dauer... .“, aus dem Inhalt der Bun-
desexekutions-Ordnung und aus der vom Bunde in den während
der 50 Jahre eingetretenen Fällen geübten Rechtspraxis un-
zweifelhaft hervorgeht, allerdings die militärische Exekution als
einziges Exekutionsmittel kannte, hat das Reichsrecht nur die
über den rechtlichen Inhalt der Reichsexekution nichts besagende
Bestimmung „können sie dazu im Wege der Exekution ange-
halten werden“. Wenn nun auch das Reichsrecht das Rechts-
institut der Exekution als solches aus dem Recht des .deutschen
Bundes entlehnt hat, so ist damit gerade angesichts der kurzen
Fassung des Reichsrechtes und in Anbetracht des Mangels jeder
reichsrechtlichen Bestimmung über den Inhalt der Exekution
nicht gesagt, dass auch der Inbalt der Reichsexekution mit der