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militärischen Exekution sich erschöpft. Vielmehr dürfte gerade
die knappe Fassung des Reichsrechtes und das Fehlen jeder in-
haltlichen Bestimmung die Praxis und die Wissenschaft berech-
tigen, den Inhalt des als solches aus früherem Recht tibernom-
menen Rechtsinstitutes weiter auszubilden in Sinne einer fortge-
schrittenen Kultur, im Sinne einer fortgeschrittenen Ethik, im
Sinne eben jener „internationalen Konvenienz*, welche 1870 eine
andere Fassung des Art. 19 veranlasste, welche andererseits
gerade in den letzten Juhrzehnten auf. dem Wege triedlicher,
vertragsmässiger Abmachung die Völker des Erdhalles einander
näher kommen liess. Hatte die Praxis aber hierzu bisher nicht
die Gelegenheit, so ist die Wissenschaft um so mehr berechtigt,
ihr für vielleicht später eintretende. Fälle vorzuarbeiten. Dies
aber haben von RÖNNE und besonders HÄnEL getan mit der
von ihnen vorgenommenen Weiterausbildung des rechtlichen In-
haltes der Reichsexekution. von RÖNNE nennt neben der mili-
tärischen Exekutior das Mittel, Reichskommissarien mit der
nötigen Befehlsgewalt gegenüber den betreffenden Landesbehör-
den auszustatten und abzusenden (gegen diese durch VON RÖNNE
schon 1872 in der ersten Auflage seines Staatsrechtes vertretene
Ansicht wenden sich offenbar die \Worte voN SEYDELSs in der
1873 erschienenen ersten Autlage seines Kommentars: „Es würde
nicht genügen, einfach die Exekution in Bundesrate. zu be-
schliessen und nun daraufhin in die Staatsgewalt befellend ein-
zugreifen“). Allein daraus, dass von RÖNNE dieses „friedliche“
Mittel als erstes anführt, bei dessen vergeblicher Anwendung
„nötigenfalls“ das zweite Mittel („Verwendung militärischer
Macht“) in Anwendung zu bringen sei, sowie aus dem Umstande,
dass die „Reichskommissarien* von RÖNNEs und seine Ausfülı-
rung über ihre Funktionen und Rechte an den „Zivilkommissar*
des Artikel 34 der Schlussakte erinnern, dürfte zu schliessen
sein, dass VON RÖNNE das erste von ihm angegebene. „friedliche“
Mittel sozusagen nur als Vorstufe, damit also als integrieren-