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den Teil der an sich das einzige Mittel bildenden militärischen
Exekution betrachtet, so dass seine Weiterausbildung des recht-
lichen Inhaltes der Reichsexekution wesentlich in direkter An-
lehnung an das Recht des deutschen Bundes stattfindet. Positiv
und selbständig auf der Basis des geltenden Reichsrechtes nimmt
dagegen HÄnEL diese Weiterausbildung vor, wenn er an die
Spitze seiner Ausführungen den Satz stellt: „Aus der Allgemein-
heit der Fassung der Verfassung entspringt das allgemeine Recht
des Reiches, sich alle diejenigen Mittel anzueignen, welche Natur
und Zweck der Exekution fordern“ und daraufhin zu dem Er-
gebnis gelangt, dass als rechtlicher Inhalt der Reichsexekution
nicht bloss die nur mittelbar wirksame militärische Exekution,
sondern auch die unmittelbar wirksame „bürgerliche* Exekution
zu gelten habe, wobei er allerdings bezüglich der Sequestration
und ihrer rechtlichen Folgen (Verpflichtung der einzelstaatlichen
Behörden und Untertanen zum Gehorsam gegenüber den von
der Reichsgewalt vorgenommenen gesetzgeberischen Massregeln)
den, wie wir oben sahen, unnötigen „Umweg“ in der Rechts-
konstruktion macht, die Aenderung des Art. 19 entgegen der
Erklärung DELBRÜCKs als sachliche anzusehen und dann dem
Reiche die Kompetenz zuzusprechen zur Erlassung eines Aus-
führungsgesetzes bezüglich‘ der Sequestration. Berechtigt nun
die knappe und: allgemein gehaltene Fassung des Reichsrechtes
nicht dazu, mit VON SEYDEL a priori anzunehmen, dass das
Wort „Bundesexekution* vom Recht des alten Bundes her für
alle Zukunft seine sichere Bedeutung habe, berechtigt sie viel-
mehr dazu, ja fordert sie sogar dazu auf, den rechtlichen In-
halt der Exekution weiter auszubilden, so charakterisiert sich
zudem die durch von RÖNNE und HÄNEL unternommene Weiter-
ausbildung als eine solche im Sinne einer fortgeschrittenen Kul-
tur und Ethik, im Sinne „internationaler Konvenienz“: während
der deutsche Bund nur das gewissermassen rohere, urwüchsige,
also primäre Mittel der militärischen Exekution kannte, also. nur