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ausführlich begründet in seinem Staatsrecht (l. c. S. 107—114),
wo er überhaupt die Reichsexekution gerade unter diesem Ge-
sichtspunkt behandelt. Dagegen hat vVoN SEYDEL es stets be-
stritten, dass der Bundesrat das oberste Gericht des Reiches sei
(cf. 8. Kommentar erste Auflage S. 38 und zweite Auflage S. 43:
„ebensowenig ist er oberster Gerichtshof“), und bezüglich des
Artikel 19 teilweise (cf. erste Auflage S. 137 und in veränderter
Ausführung zweite Auflage 8. 189) dem Bundesrat überhaupt das
Recht, eine richterliche Entscheidung zu treffen, abgesprochen
(cf. weiter unten!),,. Diese oberstrichterliche Tätigkeit des Bun-
desrates regelt sich im Falle des Art. 19, da weder in diesem
Artikel noch sonst spezielle Vorschriften (wie z. B. in betreff
der Beschlussfassung in den Fällen der Art. 5, 37 und 78!) ge-
geben sind, nach den allgemein gültigen Vorschriften des Art. 7
Absatz 3 und der Geschäftsordnung des Bundesrates. Hier ist
besonders hervorzuheben, dass der Staat, gegen welchen die
Reichsexekution beantragt ist, an der diesbezüglichen Beratung
und Abstimmung teilnehmen kann, denn es ist nirgends eine
gegenteilige Bestimmung gegeben: das Staatsrecht kennt in Be-
ziehung auf den Bundesrat als obersten Gerichtshof des Reichs
(für die Fälle des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, des Art. 19, 76 und 77.
also!) nicht .den iudex inhabilis und suspectus des Zivilprozess-
rechtes und des Strafprozessrechtes. Die Beschlussfassung so-
dann erfolgt stets mit einfacher Mehrheit, nicht vertretene oder
nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt, bei Stimmen-
gleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag: alles dieses
schreibt Art. 7 Abs. 3 vor. Die so äusserlich normierte richter-
liche Tätigkeit des -Bundesrates lässt sich nun im Falle des
Artikel 19 innerlich d. h. in. Bezug auf die Arten der notwen-
digen oder notwendig ‚werdenden Entscheidungen in eine zwei-
fache zerlegen. — Erstens hat der Bundesrat den Rechtsspruch
abzugeben, und zweitens kann der Bundesrat (aber er muss nicht!).
das Vollstreckungsurteil erlassen. Der Rechtsspruch stellt rechts-