Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 80 7° — 
keine derartige Bestimmung. Infolgedessen stimmen auch alle 
Schriftsteller in diesem Punkte überein und sprechen dem Bun- 
desrat das ausnalıınslose Recht zu, diese Vorfrage ebenfalls zu 
entscheiden. Nur voN SEYDEL vertritt auch hier eine abweichende 
Ansicht. Er sagt in der ersten Auflage seines Kommentars 
(S. 137): „Voraussetzung der Exekution ist die Nichterfüllung 
verfassungsmässiger Bundespflichten. Ob aber im einzelnen Falle 
eine verfassungsmässige Bundespflicht vorliegt, kann zwischen 
dem einzelnen Staate und den übrigen Bundesgenossen streitig 
sein; dass auch über diese Frage der Bundesrat richterliche 
Entscheidung zu treffen habe, wie er dies z. B. im Falle des 
Art. 76 tut, sagt Art. 19 nicht. Wir haben es hier mit einer 
Lücke der Verfassung zu tun, die der Natur der Sache nach 
kaum ausfüllbar ist. Es geht nicht an, den Bundesrat zugleich 
Partei und Richter sein zu lassen. Den analogen Bestimmungen 
der Wiener Schlussakte gegenüber hat s. Z, z. B. Preussen das 
Recht in Anspruch genommen, die Rechtmässigkeit der beschlos- 
senen Exekution zu prüfen“. Positiv spricht sich dann voN 
SEYDEL an anderer Stelle (in von HOLTZENDORFFs und BREN- 
TANOs Jahrbuch für Gesetzbuch u. s. w. des deutschen Reiches. 
N. F. Ba. III 1879 8. 287 f.; cf. auch schon seinen Kommentar 
erste Auflage 98. 38) dahin aus, dass, soweit Rechtsfragen in Be- 
tracht kämen, die Formen der authentischen Gesetzesauslegung 
gewahrt werden müssten, dass also die streitige Rechtsfrage je 
nach ihrer besonderen Art in der Form des einfachen oder des 
Verfassungsänderungs-Gesetzes zu erledigen sei. Nachdem voN 
MouL (l. c. S. 160), von Rönneg (l. c. S. 71 Anm. 2), LABanD 
(l. c. S. 248), MEyER (l. c. S. 644 Anm. 12) und Häxet (l. c. 
S. 448 f. Anm. 4) die Ansicht von SEYDELs als unzutreffend 
erklärt hatten, hat voN SEYDEL in der zweiten Auflage seines 
Kommentars seine Ausführungen wesentlich verändert (8. 189; 
cf. auch S. 48), ohne dass er aber wesentlich seine Ansichten 
geändert hätte Er meint (8. 189), der Art. 18 sage nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.