Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

_ 3 — 
zum Reich stehen, ein möglichst grosses Mass von Selbständig- 
keit zuzusprechen, erblickt er doch im deutschen Reich ebenso 
nur einen Staatenbund wie im ‘deutschen Bund, welche Ansicht 
ihn dann offenbar auch veranlasste, in der 1. Auflage seines 
Kommentars S. 137 zur Begründung seiner Auffassung hinzu- 
weisen auf die Tatsache, dass Preussen z. Z. des deutschen Bun- 
des am 14. Juni 1866, das Recht in- Anspruch nahm, die Recht- 
mässigkeit der gegen Preussen beschlossenen Exekution zu prüfen. 
— Hat nun der Bundesrat den Rechtsspruch dahin abgegeben, 
dass der betreffende Einzelstaat seine verfassungsmässige Bundes- 
pflicht nicht erfüllt habe, und leistet der Einzelstaat diesem 
Rechtsspruch nicht sofort volles Genüge, so ist damit der Zeit- 
punkt gekommen, in dem der Bundesrat die zweite Art seiner 
oberstrichterlichen Tätigkeit ausüben d. h. das Vollstreckungs- 
urteil erlassen kann. Er kann es erlassen, er braucht es aber 
nicht zu tun, denn es heisst in Art. 19 „.... können sie.... 
angehalten werden“. Er hat also nicht die Pflicht, das Voll- 
streckungsurteil zu erlassen, kann vielmehr noch einmal jene an- 
deren oben genannten Mittel (Diplomatische Verhandlungen u. s. w.) 
anwenden. Ebenso kann er aber auch unter Beiseitestellung 
jener anderen Mittel sofort das Vollstreckungsurteil erlassen, 
wenn die konkrete Sachlage sofortige Vollstreckung der Exeku- 
tion erfordert. Das Vollstreckungsurteil hat einen zweifachen 
Inhalt: einmal bestimmt es rechtskräftig, dass Reichsexekution 
einzutreten hat, und sodann bestimmt es rechtskräftig, dass die 
„bürgerliche“ resp. die militärische Exekution anzuwenden ist. 
Abgesehen von diesem notwendigen Inhalt kann das Vollstrek- 
kungsurteil auch die: Festsetzung des Betrages der Kosten der 
Exekution enthalten oder die Festsetzung der Kosten naclıträg- 
licher Beschlussfassung des Bundesrates vorbehalten, denn da 
dem Bundesrat laut Art. 19 die Beschlussfassung über die Exe- 
kution selbst zusteht, so folgt hieraus, dass dem Bundesrat auchı 
die Kostenfestsetzung obliegt (so von RÖNNE |. c. S. 73). Dass 
6 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.