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zum Reich stehen, ein möglichst grosses Mass von Selbständig-
keit zuzusprechen, erblickt er doch im deutschen Reich ebenso
nur einen Staatenbund wie im ‘deutschen Bund, welche Ansicht
ihn dann offenbar auch veranlasste, in der 1. Auflage seines
Kommentars S. 137 zur Begründung seiner Auffassung hinzu-
weisen auf die Tatsache, dass Preussen z. Z. des deutschen Bun-
des am 14. Juni 1866, das Recht in- Anspruch nahm, die Recht-
mässigkeit der gegen Preussen beschlossenen Exekution zu prüfen.
— Hat nun der Bundesrat den Rechtsspruch dahin abgegeben,
dass der betreffende Einzelstaat seine verfassungsmässige Bundes-
pflicht nicht erfüllt habe, und leistet der Einzelstaat diesem
Rechtsspruch nicht sofort volles Genüge, so ist damit der Zeit-
punkt gekommen, in dem der Bundesrat die zweite Art seiner
oberstrichterlichen Tätigkeit ausüben d. h. das Vollstreckungs-
urteil erlassen kann. Er kann es erlassen, er braucht es aber
nicht zu tun, denn es heisst in Art. 19 „.... können sie....
angehalten werden“. Er hat also nicht die Pflicht, das Voll-
streckungsurteil zu erlassen, kann vielmehr noch einmal jene an-
deren oben genannten Mittel (Diplomatische Verhandlungen u. s. w.)
anwenden. Ebenso kann er aber auch unter Beiseitestellung
jener anderen Mittel sofort das Vollstreckungsurteil erlassen,
wenn die konkrete Sachlage sofortige Vollstreckung der Exeku-
tion erfordert. Das Vollstreckungsurteil hat einen zweifachen
Inhalt: einmal bestimmt es rechtskräftig, dass Reichsexekution
einzutreten hat, und sodann bestimmt es rechtskräftig, dass die
„bürgerliche“ resp. die militärische Exekution anzuwenden ist.
Abgesehen von diesem notwendigen Inhalt kann das Vollstrek-
kungsurteil auch die: Festsetzung des Betrages der Kosten der
Exekution enthalten oder die Festsetzung der Kosten naclıträg-
licher Beschlussfassung des Bundesrates vorbehalten, denn da
dem Bundesrat laut Art. 19 die Beschlussfassung über die Exe-
kution selbst zusteht, so folgt hieraus, dass dem Bundesrat auchı
die Kostenfestsetzung obliegt (so von RÖNNE |. c. S. 73). Dass
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