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diese Kosten das Bundesglied, gegen welches Exekution statt-
fand, dem Reiche zu ersetzen hat, bestimmt zwar die Reichsver-
fassung nicht ausdrücklich, wie dies analog ©.P.O.8 91 und Str.P.O.
$ 497 tut, allein es ergibt sich aus allgemeinen Rechtsregeln,
welche einerseits in jenen genannten 88 der beiden Prozessord-
nungen zum Ausdruck kommen und andererseits mutatis mutan-
dis von jeher im Kriegsrecht galten; zudem trug auch nach dem
Recht des deutschen Bundes der mit Exekution belegte Einzel-
staat die Kosten (so von RÖNNE l. c. S. 73, von Mont |. c.
S. 159, VON SEYDEL Il. c. S. 138 resp. 190, ARNDT Staatsrecht
S. 110; bez. des deutschen Bundes MEYER |. c. S. 113). Das
Vollstreckungsurteil ist dann dem Kaiser zu übergeben und zu-
gleich dem betreffenden Staat mitzuteilen; damit haben die Be-
fugnisse des Bundesrates als des Entscheidungsorganes ihre Ende
erreicht, denn die nun folgenden Vollstreckungshandlungen hat
ausschliesslich der Kaiser vorzunehmen, und es kann keineswegs
der eigenartigen Ansicht AUERBACHS (l. c. 8. 111) beigepflichtet
werden, der Bundesrat könne auch beschliessen, „wann die Exe-
kution in ihrem Verlaufe zu sistieren oder völlig aufzuheben sei“
(diese Ansicht verwirft ausdrücklich von RÖNNE I. c. S. 73).
Der zweite Teil des zweiten Satzes des Artikel 19 bestimmt:
„Diese Exekution ist vom Kaiser zu vollstrecken“. Wie bezüg-
lich des Entscheidungsverfahrens so bestimmt die Reichsverfas-
sung auch bezüglich des Vollstreckungsverfahrens als des zweiten
Teiles des Prozesses in Art. 19 nur das Organ. Anderweitige
Fragen des Vollstreckungsverfahrens sind infolgedessen unter Zu-
hilfenahme sonstiger allgemeiner Bestimmungen der Reichsver-
fassung zu beantworten. Der Kaiser ist nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, den Exekutionsbeschluss des Bundes-
rates vollstrecken. Diese Pflicht ergibt sich daraus, dass Art. 19
sagt, „ist zu vollstrecken“. Demgemäss hat der Kaiser kein
Veto gegen den Exekutionsbeschluss des Bundesrates; er darf
auch nicht den Beschluss einseitig unausgeführt lassen. Ferner