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ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 19, dass allein dem
Kaiser die Vollstreckung übertragen ist, und dass in keinem
Falle eine andere Bundesregierung damit beauftragt werden darf.
Da nun als Kaiser gemäss Art. 11 stets der König von Preus-
sen fungiert, so ist infolge der Schlussbestimmung des Art. 19,
dass allein und stets der Kaiser ‚das Vollstreckungsorgan ist,
eine Reichsexekution gegen das Bundesglied Preussen tatsächlich
unmöglich, weil unausführbar (so auch von Rönne l. c. S. 71
Anm. 3, voN SEYDEL |. c. 8. 138 bez. S. 190, ARNDT, Kom-
mentar S. 141 bezw. 150 und Staatsrecht S. 110, LoEnına 1. c.
S. 33). WESTERKAMPS Ansicht (l. c. 8. 70) „zwischen den ver-
schiedenen Bundesgliedern ist kein Unterschied gemacht; Reichs-
exekution ist unter denselben Voraussetzungen gegen Preussen
und Waldeck statthaft* ist demnach nur zutreffend, wenn wir
den Art. 19 isoliert betrachten, entspricht aber nicht der durch
die Reichsverfassung geschaffenen Wirklichkeit. Es ist aber jede
Art der Reichsexekution gegen Preussen. unmöglich, nicht nur
die militärische, sondern auch die „bürgerliche“, denn auch die
Vollstreckung der „bürgerlichen“ Exekution ist doch Sache des
Kaisers also des Königs von Preussen, die Anordnungen und
Befehle bei Gelegenheit der „bürgerlichen* Exekution (z. B. in
Betreff einer Etatforcierung, in Betreff einer Ergänzung der Zu-
stimmung der legislativen Faktoren) haben doch vom Kaiser als
dem Vollstreckungsorgan auszugehen, nicht aber von dem Bun-
desrat, der nur Entscheidungsorgan ist, der Kaiser kann doch
nicht in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsorgan bei der „bür-
gerlichen“ Exekution übergangen werden. Aus diesen Gründen
dürfte die Ansicht Häneıs (l. c. S. 452 Anm. 6), die „bürger-
liche“ Exekution sei auch gegen Preussen möglich, wohl als nicht
zutreffend zu erachten sein. Man müsste nun aber, wie Fürst
Bismark einst im Reichstag sagte, gleich das Grabgeläute für
das deutsche Reich ansagen, wenn Preussen seine Bundespflicht
verweigern sollte. Trotz der Unmöglichkeit der Reichsexekution